Dänischer Arbeitsvertrag
So kann man zum Beispiel im dänischen Arbeitsvertrag nicht vereinbaren, dass ausländisches Recht gilt, wenn ohne ausdrückliche Rechtswahl ohnehin dänisches Recht gelten würde, und wenn das dänische Recht einer der Parteien – etwa dem Arbeitnehmer – besonderen Schutz zubilligt. Auf diese Weise kann die Rechtswahl nicht dazu missbraucht werden, einem Arbeitnehmer schlechtere Vertragsbedingungen aufzuerlegen, als dies ohne Rechtswahl der Fall wäre.
Viele ausländische Arbeitgeber versuchen, das Recht des Heimatlandes zu vereinbaren, wenn sie ihre Mitarbeiter in Dänemark einsetzen. Eine solche Vereinbarung kann allerdings einen komplizierten Rechtsstreit zur Folge haben, wenn etwa ein dänisches Gericht aufgrund einer solchen Rechtswahl nach ausländischem Recht entscheiden soll. Es empfiehlt sich daher, im Arbeitsvertrag die Anwendung dänischen Rechts zu vereinbaren, wenn die Arbeit in Dänemark ausgeführt wird.
Wurde keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, gilt nach dänischem und Internationalem Privatrecht (IPR) der meisten Länder, dass als Hauptregel dänisches Recht auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, wenn die Arbeit hauptsächlich in Dänemark ausgeführt wird. Faustregel ist also, dass für das Arbeitsverhältnis das Gesetz desjenigen Landes gilt, zu dem die Arbeit „am meisten Bezug hat“. Hierbei geht man davon aus, dass die Arbeit zu dem Land „am meisten Bezug hat“, in dem die Arbeit normalerweise ausgeübt wird. Diese Regel gilt also auch, wenn man vorübergehend in einem anderen Land tätig ist. Weitere Informationen finden Sie hier.
Dänischer Handelsvertretervertrag
Ähnlich ist die Rechtslage beim Handelsvertretervertrag. Zwar kann auch hier grundsätzlich die Anwendbarkeit ausländischen Rechts vereinbart werden, doch unterliegt diese Wahlfreiheit erheblichen Einschränkungen. Würde ohne ausdrückliche Rechtswahl dänisches Recht gelten, und gewährt das dänische Recht dem Handelsvertreter einen weitergehenden Schutz als das vereinbarte ausländische Recht, so kann die Anwendbarkeit des ausländischen Rechts nicht wirksam vereinbart werden, wenn dies eine Schlechterstellung des Handelsvertreters zur Folge hätte. Weitere Informationen finden Sie hier: Handelsvertreter in Dänemark