Der dänische Handelsvertreter
Ein Handelsvertreter in Dänemark ist ein selbständiger Gewerbetreibender, der die Produkte eines anderen Unternehmens in dessen Namen vertreibt. Das bedeutet, dass der Handelsvertreter im Namen dieses Unternehmens die Waren verkauft. Das Unternehmen trägt das Risiko des Verkaufs an Kunden, die nicht zahlen, und haftet direkt gegenüber dem Kunden für etwaige Beschwerden. Die Situation des dänischen Handelsvertreters unterscheidet sich daher von der eines Vertragshändlers.
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Die Tatsache, dass ein dänischer Handelsvertreter selbständig sein muss, bedeutet, dass er nicht so in die Organisation des Unternehmens integriert sein darf, dass er de facto bei diesem angestellt ist. In diesem Fall gelten die Regeln eines Arbeitsvertrags, die für das Unternehmen oft aufwändiger sind als die Regeln der Handelsvertretung.
Die finanziellen Verpflichtungen des deutschen Herstellers im Zusammenhang mit der Beauftragung eines Handelsvertreters in Dänemark sind in der Regel überschaubar, da die einzigen Kosten die Provision für den Handelsvertreter sind – und die wird nur fällig, wenn ein Verkauf zustande kommt. Bei der Beauftragung eines Handelsvertreters sollte man überlegen, ob es sinnvoll ist, einen Handelsvertreter für ganz Dänemark zu haben, da in vielen Fällen das Land nicht von einem einzigen Vertreter abgedeckt werden kann.
Der dänische Handelsvertretervertrag
Die Regeln für Handelsvertreterverträge sind in der EU weitgehend ähnlich, aber wichtige Unterschiede der dänischen Gesetzeslage zum deutschen und österreichischen Recht sind zu beachten. Für einen dänischen Handelsvertreter können die zwingenden Vorschriften des dänischen Handelsvertretergesetzes in einem Vertrag mit einem deutschen oder österreichischen Auftraggeber nicht abbedungen werden.
Beim Abschluss eines Handelsvertretervertrags sollten üblicherweise folgende Punkte in den Vertrag aufgenommen werden:
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Kündigungsfristen bei Handelsvertreterverträgen in Dänemark
Liegt ein unbefristeter Handelsvertretervertrag vor, können beide Parteien im ersten Vertragsjahr den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Diese Frist verlängert sich um einen Monat für jedes weitere angefangene Vertragsjahr. Die Kündigungsfrist darf insgesamt jedoch sechs Monate nicht übersteigen, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart worden. Diese Regelung des dänischen Rechts unterscheidet sich vom deutschen Recht.
Vereinbaren die Parteien längere Kündigungsfristen, darf die Kündigungsfrist des Auftraggebers/Produzenten nicht kürzer sein als die des Handelsvertreters. Die Kündigung erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, zum Ende eines Kalendermonats.