AGB werden nur dann Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und die dänische Vertragspartei die Möglichkeit hatte, sich vor Vertragsabschluss mit den AGB vertraut zu machen. Es reicht nicht aus, die AGB auf der Rückseite des Angebots, der Angebotsbestätigung oder der Rechnung abzudrucken oder den dänischen Vertragspart auf eine Website zu verweisen, auf der die AGB gefunden werden könne.
Bereits im Angebot sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die AGB Teil der Vertragsgrundlage sind.
Auch inhaltlich unterscheiden sich die AGB in Dänemark und Deutschland. Nicht alle Vereinbarungen, die in Deutschland üblich sind, sind auch in Dänemark rechtswirksam. Ein klassisches Beispiel hierfür ist die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts in AGB.
Weitere Informationen zum deutschen Eigentumsvorbehalt in Dänemark finden Sie hier.
Im Gegensatz zum deutschen Recht kennt das dänische Recht keine Verbote gegen bestimmte Vertragsklauseln wie im BGB. Was zwischen dem dänischen und deutschen Partner vereinbart ist, gilt nach dänischer Rechtsauffassung zwischen den Parteien, wenn diese Geschäftspartner sind.
Selbstverständlich sollte die Frage, ob dänisches oder deutsches Recht Anwendung findet, schon bei Vertragsabschluss geklärt sein.
Lesen sie mehr zum Thema „Welches Recht gilt beim Verkauf nach Dänemark„.
Deutsche allgemeine Geschäftsbedingungen können für die Anwendung in Dänemark in der Regel nicht nur ins Dänische übersetzt werden, weil – wie beschrieben – oft dort Klauseln enthalten sind, die in Dänemark gar nicht durchsetzbar sind.