Rechtswahl, Gerichtsstand und AGB in Dänemark
Bei Vertragsverhältnissen zwischen deutschen oder österreichischen Unternehmen einerseits und dänischen Unternehmen andererseits entsteht automatisch die Frage, welches Recht Anwendung finden soll. Für den Fall, dass dänisches Recht Anwendung findet, ist es wichtig, dass gleichzeitig ebenfalls vereinbart wird, dass ein etwaiger Rechtsstreit zwischen den Parteien vor einem dänischen Gericht verhandelt wird. Dies ist durch eine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung zu regeln.
Weitere Information zu diesem Thema finden Sie hier: Rechtswahl und Gerichtsstand in Dänemark
Vertragsabschluss in Dänemark
Wenn keine wirksame Rechtswahl vereinbart worden ist und dänisches Recht Anwendung findet, gelten die allgemeinen Grundsätze des dänischen Zivilrechts.
Ein Vertrag kommt in Dänemark durch Angebot und Annahme zustande.
Ausnahmsweise kann ein Vertrag auch ohne ausdrückliche Erklärung der Annahme geschlossen werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Person ein Angebot an eine andere übermittelt und darin erklärt, dass es sich lediglich um ein unverbindliches Angebot handelt. In diesem Fall liegt grundsätzlich kein Vertragsangebot vor, sondern lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines entsprechenden Angebots durch den anderen. Erklärt der Empfänger der Aufforderung, dass er einen Vertrag entsprechend der Aufforderung abschließen wollte, so handelt es sich hier um das eigentliche Angebot zum Abschluss eines Vertrags. Falls der Absender der ursprünglichen Aufforderung dieses Angebot nicht annehmen will, muss er dies unverzüglich der Gegenseite mitteilen. Andernfalls kommt ein Vertrag entsprechend dem Angebot zustande.
Allgemeine Geschäftsbedingungen in Dänemark
Zur Erleichterung von Vertragsabschlüssen werden oft auch in Dänemark Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, aber nicht ganz so häufig wie in manchen anderen Ländern. Ein Benutzer von AGB kann sich in Dänemark aber nur dann auf seine AGB berufen, wenn sie Bestandteil des betreffenden Vertrages geworden sind. Deswegen sollte man dafür sorgen, dass die Parteien die AGBs unterschreiben oder dass diese auch in Auftragsbestätigungen ausdrücklich genannt werden, und zwar nicht nur auf der Rückseite.
Zwischen Dänemark einerseits und Deutschland/Österreich andererseits gibt es große Unterschiede bezüglich der Auffassung, wann AGB Bestandteil eines Vertrags sind. Mehr zu AGB finden Sie hier.