Rechtswahl und Gerichtsstand in Dänemark

Bei Vertrags­verhältnissen zwischen deutschen oder österreichischen Unternehmen einerseits und dänischen Unternehmen andererseits entsteht automatisch die Frage, welches Recht Anwendung finden soll. Für den Fall, dass dänisches Recht Anwendung findet, ist es wichtig, dass gleichzeitig eindeutig vereinbart wird, dass ein etwaiger Rechtsstreit zwischen den Parteien vor einem dänischen Gericht verhandelt wird.

Grundsätzlich können die Parteien frei vereinbaren, welches Recht gelten soll. Eine solche „Rechtswahl“ sollte immer ausdrücklich getroffen werden, sie kann aber auch stillschweigend vereinbart werden. Die Rechtswahl wird jedoch nur dann wirksam, wenn sie nicht zwingend durch entweder dänische oder ausländische Gesetze außer Kraft gesetzt wird. Dies kommt in der Praxis relativ häufig vor, so dass im Einzelfall ausführlich geprüft werden soll, ob eine wirksame Rechtswahl überhaupt getroffen werden kann.

Dänischer Arbeitsvertrag

So kann man zum Beispiel im dänischen Arbeitsvertrag nicht vereinbaren, dass ausländisches Recht gilt, wenn ohne ausdrückliche Rechtswahl ohnehin dänisches Recht gelten würde, und wenn das dänische Recht einer der Parteien – etwa dem Arbeitnehmer – besonderen Schutz zubilligt. Auf diese Weise kann die Rechtswahl nicht dazu missbraucht werden, einem Arbeitnehmer schlechtere Vertragsbedingungen aufzuerlegen, als dies ohne Rechtswahl der Fall wäre.

Viele ausländische Arbeitgeber versuchen, das Recht des Heimatlandes zu vereinbaren, wenn sie ihre Mitarbeiter in Dänemark einsetzen. Eine solche Vereinbarung kann allerdings einen komplizierten Rechtsstreit zur Folge haben, wenn etwa ein dänisches Gericht aufgrund einer solchen Rechtswahl nach ausländischem Recht entscheiden soll. Es empfiehlt sich daher, im Arbeitsvertrag die Anwendung dänischen Rechts zu vereinbaren, wenn die Arbeit in Dänemark ausgeführt wird.

Wurde keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, gilt nach dänischem und Internationalem Privatrecht (IPR) der meisten Länder, dass als Hauptregel dänisches Recht auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, wenn die Arbeit hauptsächlich in Dänemark ausgeführt wird. Faustregel ist also, dass für das Arbeitsverhältnis das Gesetz desjenigen Landes gilt, zu dem die Arbeit „am meisten Bezug hat“. Hierbei geht man davon aus, dass die Arbeit zu dem Land „am meisten Bezug hat“, in dem die Arbeit normalerweise ausgeübt wird. Diese Regel gilt also auch, wenn man vorübergehend in einem anderen Land tätig ist. Weitere Informationen finden Sie hier.

Dänischer Handelsvertretervertrag

Ähnlich ist die Rechtslage beim Handelsvertretervertrag. Zwar kann auch hier grundsätzlich die Anwendbarkeit ausländischen Rechts vereinbart werden, doch unterliegt diese Wahlfreiheit erheblichen Einschränkungen. Würde ohne ausdrückliche Rechtswahl dänisches Recht gelten, und gewährt das dänische Recht dem Handelsvertreter einen weitergehenden Schutz als das vereinbarte ausländische Recht, so kann die Anwendbarkeit des ausländischen Rechts nicht wirksam vereinbart werden, wenn dies eine Schlechterstellung des Handelsvertreters zur Folge hätte. Weitere Informationen finden Sie hier: Handelsvertreter in Dänemark

Gerichtsstandvereinbarung

Wenn als Hauptregel dänisches Recht auf den Vertrag Anwendung findet, dann ist es wichtig, dass ein eventueller Rechtsstreit zwischen den Parteien auch vor einem dänischen Gericht verhandelt wird. Deshalb sollte man zusammen mit der Rechtswahl auch eine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung treffen. Dadurch kann vermeiden werden, dass ein ausländisches Gericht einen Streit nach dänischem Recht entscheiden muss. Ein solcher Rechtsstreit würde aufgrund von notwendigen Gutachten und Übersetzungen nicht nur kostenintensiv sein, sondern sich auch erheblich in die Länge ziehen. Es ist empfehlenswert, in jedem Vertrag eine Rechtswahl- und Gerichtsstandvereinbarung abzuschließen, um künftig Unsicherheiten hierüber zu vermeiden.

Was wir für Sie tun können.

advores unterstützt deutsche und österreichische Mandanten in Gerichtsverfahren (oder auch bei der Erwägung, ob ein Verfahren überhaupt geführt werden soll) und prüft, welche Voraussetzungen durch mögliche Vereinbarungen oder gesetzlichen Regelungen zum Gerichtsstand vorliegen. Unsere erfahrenen Juristen empfehlen in jedem Fall die für den Mandanten günstigste Lösung.

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Dr. Claas Thöle

Rechtsanwalt, Advokat, Partner
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

Stefan Reinel

Rechtsanwalt, Advokat, Partner
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