Der Vertragshändlervertrag
In einem Vertragshändlervertrag sollten die gleichen Bestimmungen enthalten sein wie in einem Handelsvertretervertrag. Es muss u.a. auch überlegt werden, welche Handlungsfreiheit der dänische Vertragshändler haben soll, z.B. was die Preisgestaltung, Werbeveranstaltungen, Anmeldung von Warenzeichen und ähnliches betrifft. In einem Vertragshändlervertrag sollte aus der Sicht des Auftraggebers/Produzenten jeder Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Der Verdienst des Vertragshändlers ist normalerweise keine Provision, sondern die Differenz zwischen dem Einkaufspreis und dem Weiterverkaufspreis, die Marge.
Kündigungsfristen für Vertragshändler in Dänemark
Da wie oben erwähnt beim Abschluss von Vertragshändlerverträgen in Dänemark die allgemeinen Grundsätze der Vertragsfreiheit gelten, können die Kündigungsfristen frei vereinbart werden.
Wenn keine Kündigungsfristen vereinbart worden sind, haben die Parteien nach dänischer Rechtsprechung Anspruch auf eine “angemessene” Frist. Eine angemessene Frist ist nach dänischer Rechtsprechung eine Frist von drei bis sechs Monaten, abhängig von der Dauer des Vertragsverhältnisses. Bei einer wesentlichen Vertragsverletzung seitens einer der Vertragsparteien kann auch eine außerordentliche fristlose Kündigung erfolgen.