Vertrags­händler in Dänemark

Für Vertrags­händler gibt es in Dänemark keine Gesetz­gebung. Daher gelten die allgemeinen Grundsätze der Vertrags­freiheit. Eine analoge Anwendung der Vorschriften für Handels­vertreter wie in Deutschland wird in Dänemark nicht vorgenommen.

Der Vertragshändlervertrag

In einem Vertragshändlervertrag sollten die gleichen Bestimmungen enthalten sein wie in einem Handelsvertretervertrag. Es muss u.a. auch überlegt werden, welche Handlungsfreiheit der dänische Vertragshändler haben soll, z.B. was die Preisgestaltung, Werbeveranstaltungen, Anmeldung von Warenzeichen und ähnliches betrifft. In einem Vertragshändlervertrag sollte aus der Sicht des Auftraggebers/Produzenten jeder Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Der Verdienst des Vertragshändlers ist normalerweise keine Provision, sondern die Differenz zwischen dem Einkaufspreis und dem Weiterverkaufspreis, die Marge.

Kündigungsfristen für Vertragshändler in Dänemark

Da wie oben erwähnt beim Abschluss von Vertragshändlerverträgen in Dänemark die allgemeinen Grundsätze der Vertragsfreiheit gelten, können die Kündigungsfristen frei vereinbart werden.

Wenn keine Kündigungsfristen vereinbart worden sind, haben die Parteien nach dänischer Rechtsprechung Anspruch auf eine “angemessene” Frist. Eine angemessene Frist ist nach dänischer Rechtsprechung eine Frist von drei bis sechs Monaten, abhängig von der Dauer des Vertragsverhältnisses. Bei einer wesentlichen Vertragsverletzung seitens einer der Vertragsparteien kann auch eine außerordentliche fristlose Kündigung erfolgen.

Ausgleichsansprüche des Vertragshändlers in Dänemark

Ausgleichsansprüche des Vertragshändlers können vertraglich ausgeschlossen werden. Bereits mehrmals haben gekündigte dänische Vertragshändler versucht, trotz fehlender vertraglicher Regelung einen Ausgleichsanspruch gerichtlich durchzusetzen. Bisher ist dies nur in Fällen gelungen, in denen von Seiten des Auftraggebers/Produzenten eine unberechtigte fristlose Kündigung vorgenommen worden war. Nach der aktuellen Rechtsprechung auf diesem Gebiet ist davon auszugehen, dass ein Vertragshändler nur unter ganz besonderen Umständen einen Ausgleichsanspruch geltend machen kann.

Was wir für Sie tun können.

advores steht gerne bei der Verhandlung eines Vertragshändlervertrags mit einem dänischen Vertragshändler zur Verfügung.

Ihr Kontakt

Anja Greve

Office Managerin, Rechtsfachwirtin

Cecilia Mårtensson Vesløv

Advokat

Dr. Claas Thöle

Rechtsanwalt, Advokat, Partner
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

Hanne Foldager

Buchhalterin

Stefan Reinel

Rechtsanwalt, Advokat, Partner
Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

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