Handels­vertreter in Dänemark

Der Verkauf von Produkten durch einen Handels­vertreter ist in der Regel eine günstige Möglichkeit, den Export­markt in Dänemark zu testen. Die größte Schwierigkeit stellt sich hierbei bei der Wahl der richtigen Person für den Verkauf der Produkte. Es sollten hier keine Mühen gescheut werden, den richtigen Partner zu finden, da der Erfolg der Einführung eines neuen Produkts auf dem dänischen Markt neben vielen anderen Aspekten gerade von der Person des Handels­vertreters abhängt.

Der dänische Handelsvertreter

Ein Handelsvertreter in Dänemark ist ein selbständiger Gewerbetreibender, der die Produkte eines anderen Unternehmens in dessen Namen vertreibt. Das bedeutet, dass der Handelsvertreter im Namen dieses Unternehmens die Waren verkauft. Das Unternehmen trägt das Risiko des Verkaufs an Kunden, die nicht zahlen, und haftet direkt gegenüber dem Kunden für etwaige Beschwerden. Die Situation des dänischen Handelsvertreters unterscheidet sich daher von der eines Vertragshändlers.

Weitere Informationen zum Thema Vertragshändler in Dänemark finden Sie hier.

Die Tatsache, dass ein dänischer Handelsvertreter selbständig sein muss, bedeutet, dass er nicht so in die Organisation des Unternehmens integriert sein darf, dass er de facto bei diesem angestellt ist. In diesem Fall gelten die Regeln eines Arbeitsvertrags, die für das Unternehmen oft aufwändiger sind als die Regeln der Handelsvertretung.

Die finanziellen Verpflichtungen des deutschen Herstellers im Zusammenhang mit der Beauftragung eines Handelsvertreters in Dänemark sind in der Regel überschaubar, da die einzigen Kosten die Provision für den Handelsvertreter sind – und die wird nur fällig, wenn ein Verkauf zustande kommt. Bei der Beauftragung eines Handelsvertreters sollte man überlegen, ob es sinnvoll ist, einen Handelsvertreter für ganz Dänemark zu haben, da in vielen Fällen das Land nicht von einem einzigen Vertreter abgedeckt werden kann.

Der dänische Handelsvertretervertrag

Die Regeln für Handelsvertreterverträge sind in der EU weitgehend ähnlich, aber wichtige Unterschiede der dänischen Gesetzeslage zum deutschen und österreichischen Recht sind zu beachten. Für einen dänischen Handelsvertreter können die zwingenden Vorschriften des dänischen Handelsvertretergesetzes in einem Vertrag mit einem deutschen oder österreichischen Auftraggeber nicht abbedungen werden.

Beim Abschluss eines Handelsvertretervertrags sollten üblicherweise folgende Punkte in den Vertrag aufgenommen werden:

Angabe der Vertragsparteien

Gebietsbeschreibung, Produktbeschreibung, Exklusivität

Die rechtliche Stellung des Handelsvertreters und die Reichweite seiner Vollmacht

Vertragliche Aktivität des Handelsvertreters, Entgegennahme von Bestellungen und Beanstandungen

Subhandelsvertreter

Bestimmungen über eventuelle Lagerführung des Handelsvertreters

Bestimmungen über Höhe der Provision, Grundlage der Berechnung der Provision und Fälligkeit der Provision

Mindestverkaufsklausel und Rechtsfolgen bei Nicht-Erfüllung

Wettbewerbsklausel

Informationspflicht

Geheimhaltungspflicht

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Laufzeit des Vertrags und Kündigungsfristen

Teilnahme an Messen

Gerichtsstand. Rechtswahl. Schiedsgericht.

Kündigungsfristen bei Handelsvertreterverträgen in Dänemark

Liegt ein unbefristeter Handelsvertretervertrag vor, können beide Parteien im ersten Vertragsjahr den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Diese Frist verlängert sich um einen Monat für jedes weitere angefangene Vertragsjahr. Die Kündigungsfrist darf insgesamt jedoch sechs Monate nicht übersteigen, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart worden. Diese Regelung des dänischen Rechts unterscheidet sich vom deutschen Recht.

Vereinbaren die Parteien längere Kündigungsfristen, darf die Kündigungsfrist des Auftraggebers/Produzenten nicht kürzer sein als die des Handelsvertreters. Die Kündigung erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, zum Ende eines Kalendermonats.

Ausgleichsansprüche des Handelsvertreters

Bei der Frage des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters ist zu beachten, dass die dänischen Gerichte – obwohl das deutsche, österreichische und dänische Recht fast den gleichen Wortlaut haben – bei der Zuerkennung von Ausgleichsansprüchen für Handelsvertreter weniger großzügig sind als deutsche und österreichische Gerichte. Während deutsche und österreichische Gerichte Ausgleichsansprüche nach bestimmten Formeln zuerkennen, üben die dänischen Gerichte in der Regel ein „freies Ermessen“ aus, das zu bescheideneren Ausgleichsbeträgen führt.

Was wir für Sie tun können.

Bei der Vertragserstellung, der Auslegung von Verträgen mit dänischen Handelsvertretern oder der Beendigung eines Vertragsverhältnisses bieten die Anwälte von advores kompetente Unterstützung an.

Ihr Kontakt

Cecilia Mårtensson Vesløv

Advokat

Dr. Claas Thöle

Rechtsanwalt, Advokat, Partner
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

Stefan Reinel

Rechtsanwalt, Advokat, Partner
Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

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