Mutterschutz und Elternzeit in Dänemark

In Dänemark wurden Mutterschutz und Elternzeit im Barselsloven (Elternzeitgesetz) kürzlich neu geregelt. Für Eltern von Kindern, die am oder nach dem 2. August 2022 geboren wurden, gelten nun folgende Regelungen:

Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub

Die Mutter hat Anspruch auf vier Wochen Urlaub vor dem voraussichtlichen Geburtstermin. Dies ist der Schwangerschaftsurlaub (Graviditetsorlov). Wenn sie vor oder nach dem Stichtag entbindet, wird der Schwangerschaftsurlaub entsprechend verkürzt bzw. verlängert. 

An den Schwangerschaftsurlaub schließt der Mutterschaftsurlaub (Barselsorlov) an. Dieser fällt in die ersten zehn Wochen unmittelbar nach der Entbindung. Während die ersten zwei Wochen des Mutterschaftsurlaubs von der Mutter genommen werden müssen, können die restlichen acht Wochen auf den anderen Elternteil übertragen werden.

Elternzeit für den anderen Elternteil

Neben der Möglichkeit, dass 8 Wochen des Mutterschaftsurlaubs auf den anderen Elternteil übertragen werden, hat der andere Elternteil, z.B. der Vater, auch Anspruch auf Elternzeit (forældreorlov).

Im Rahmen der Elternzeit hat er Anspruch auf zwei Wochen Urlaub, den er im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der ersten zehn Wochen nach der Geburt des Kindes nehmen kann. Diese zwei Wochen sind nicht übertragbar

Außerdem hat der andere Elternteil im Rahmen der Elternzeit Anspruch auf zusätzliche 22 Wochen, von welchen neun Wochen selbst zu nehmen sind. Falls er diese neun Wochen nicht in Anspruch nimmt, verfallen sie. Die restlichen 13 Wochen sind aber auf die Mutter übertragbar.

Elternzeit für Mütter

Die Mutter hat nach dem Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub Anspruch auf zusätzliche 14 Wochen Elternzeit. Von diesen 14 Wochen müssen neun Wochen, wie im Fall des anderen Elternteils, von ihr selbst genommen werden, da sie sonst verfallen. Die restlichen 5 Wochen sind auf den anderen Elternteil übertragbar.

Geld während der Elternzeit

Während der Elternzeit hat der andere Elternteil nach dem dänischen Angestelltengesetz keinen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Regelmäßig zahlen die Arbeitgeber das Entgelt jedoch zumindest anteilig an diesen weiter, da sie eine Rückerstattung (Barselsorlov Refusion) erhalten können.

Im Gegensatz dazu ist an die Mutter während der Elternzeit 50 % ihres Entgelts zu zahlen. 

In Dänemark ist der Elternurlaub inzwischen ein entscheidender Faktor, wenn es gilt, Arbeitskräfte in Dänemark zu behalten und anzuwerben. Für Angestellte, d. h. Arbeitnehmer, die durchschnittlich mehr als 8 Stunden pro Woche arbeiten und im Büro- und Handelssektor beschäftigt sind, bieten die meisten Arbeitgeber zwischen 4 und 6 Monaten vollen Lohn während des Mutterschaftsurlaubs, wenn die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Geburt bereits ein Jahr Betriebszugehörigkeit hatte. 

Für Beschäftigte, die nicht unter das dänische Angestelltengesetz, sondern unter einen Tarifvertrag fallen, beinhalten die meisten Tarifverträgen das Recht auf Mutterschaftsurlaub bei vollem Lohnausgleich für 24 Wochen nach der Geburt. 

In der Praxis ist es daher selten, dass ein Arbeitgeber in Dänemark nur den gesetzlichen Mindestanspruch von 50 % gewährt.

Insgesamt

Insgesamt hat jeder Elternteil Anspruch auf 32 Wochen Abwesenheit, nach denen er an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann. Diese 32 Wochen können unter Umständen verlängert werden

Viele Arbeitgeber haben außerdem eine Elternzeit-Richtlinie erstellt, die zusätzlich zu beachten ist. Daneben können Sonderregelungen gelten. Urlaub kann verlängert und/oder verschoben werden. In Absprache mit dem Arbeitgeber kann zudem eine teilweise Wiederaufnahme der Arbeit während der Elternzeit möglich sein.

Rückerstattung von Zahlungen an Arbeitnehmer während der Elternzeit

Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in den Mutterschutz oder die Elternzeit geht – und das gilt sowohl für die Mutter als auch für den anderen Elternteil – müssen Sie den Urlaub anzeigen. Dies können Sie frühestens am ersten Tag der Beurlaubung tun. Wenn Sie der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer während eines Teils der Abwesenheit Gehalt zahlen, müssen Sie dies mitteilen, sobald das Gehalt nicht mehr gezahlt wird. Sie können eine Rückerstattung beantragen, wenn Sie der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer während der Beurlaubung Gehalt zahlen und sie oder er die Bedingungen des dänischen Elternzeitgesetzes erfüllt, die einen Anspruch auf Elterngeld von der für die Zahlung zuständigen Behörde Udbetaling Danmark begründen. Wenn Sie der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer kein Gehalt zahlen, kann sie oder er Elterngeld beantragen. Bitte beachten Sie, dass gesetzliche Feiertage als Urlaubstage mitgezählt werden. Der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer wird daher an diesen Tagen Elterngeld gewährt, und wenn Sie Gehalt zahlen, wird Ihnen der Betrag für die Feiertage erstattet.

Antrag auf Rückerstattung von Elterngeld

Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer sich im Mutterschaftsurlaub oder in der Elternzeit befindet, können Sie die Rückerstattung des Gehalts beantragen, das Sie während des Mutterschaftsurlaubs oder der Elternzeit gezahlt haben. 

Sie müssen den Antrag auf Rückerstattung über die digitale Plattform Nemrefusion bei Udbetaling Danmark spätestens 8 Wochen nach Ende des Mutterschaftsurlaubs oder der Elternzeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers einreichen. Wenn Sie während eines Teils der Abwesenheit Gehalt gezahlt haben, müssen Sie den Antrag spätestens 8 Wochen nach dem Ende der Gehaltszahlung einreichen, auch wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach dem Ende der Gehaltszahlung weiter in Elternzeit ist und Elterngeld bezieht. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist eingereicht, entfällt in der Regel der Anspruch auf Rückerstattung für diesen Zeitraum.

Wenn Sie einen Antrag auf Rückerstattung einreichen, erhalten Sie innerhalb von 8 Wochen eine Rückmeldung von der dänischen Behörde. 

Sie müssen die Rückerstattung online über diesen Link beantragen: Arbejdsgiver – Barselsdagpenge | Virk 

Wenn Sie Fragen zu den Regelungen zum Mutterschutz oder zur Elternzeit in Dänemark haben oder Hilfe bei der Beantragung der Rückerstattung von Gehaltszahlungen benötigen, können Sie sich gerne an unsere Experten wenden.

Was wir für Sie tun können.

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Ihr Kontakt

Cecilia Mårtensson Vesløv

Advokat

Stefan Reinel

Rechtsanwalt, Advokat, Partner
Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

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