Einstellung von dänischen Angestellten

Im Folgenden werden die Grundsätze bei der Einstellung von Angestellten auf dem dänischen Arbeitsmarkt erläutert. Bei der Beschäftigung von Angestellten ist zu beachten, ob der Angestellte vom dänische Angestellten­gesetz oder von einem Tarifvertrag umfasst ist.

Zu beachten ist zunächst, dass ein Arbeitnehmer nach den geltenden Regeln in der EU vertraglich nicht schlechter gestellt werden darf als nach den zwingenden Vorschriften, die in dem Land gelten, in dem er regelmäßig seine Arbeit ausführt. Für örtlich angestellte Arbeitnehmer gilt, dass zwingende Vorschriften des dänischen Rechts nicht dadurch abbedungen werden können, dass mit dem Arbeitgeber etwa die Anwendung ausländischen Rechts vereinbart wird.

Einstellungsverfahren

Bei der Einstellung kann ein Führungszeugnis („straffeattest“) verlangt werden. Zu folgenden Themen dürfen während eines Bewerbungsgesprächs keine Fragen gestellt werden:

Schwangerschaft(spläne)

Religion oder sexuelle Präferenzen, politische Zugehörigkeit

Anzahl Krankheitstage

Gesundheitsdaten, es sei denn diese sind für konkrete Arbeit von Bedeutung

Finanzielle Verhältnisse, es sei denn diese sind für konkrete Arbeit von Bedeutung

Dänischer Anstellungsvertrag

Nach dem dänischen Gesetz über den Nachweis der Anstellungsbedingungen („ansættelsesbevisloven“) ist der Arbeitgeber verpflichtet, jeden Angestellten, der mehr als 8 Stunden pro Woche arbeitet, schriftlich über die Bedingungen seines Angestelltenverhältnisses zu unterrichten. Dieser Nachweis muss spätestens einen Monat nach der Einstellung erfolgen.

Falls der Arbeitgeber vergisst, einen Nachweis der Anstellungsbedingungen auszufertigen, kann ihm gerichtlich auferlegt werden, dem Angestellten eine Abfindung in der Größenordnung von € 200 bis € 1.300 zu zahlen.

Der Nachweis kann in Form eines Anstellungsvertrags verfasst werden. Zu empfehlen ist, einen zweisprachigen Anstellungsvertrag auf Deutsch und Dänisch auszufertigen mit klarer Festlegung, welche Sprache im Zweifelsfall ausschlaggebend ist.

Arbeitszeit

Eine gesetzliche wöchentliche Arbeitszeit gibt es nicht. Die wöchentliche Arbeitszeit liegt üblicherweise bei 37 Stunden mit oder ohne Mittagspause. Ansonsten unterliegt die Regelung der Arbeitszeit grundsätzlich der freien Vereinbarung durch die Parteien. Ob etwaige Überstunden mit Geld oder mit Urlaub abgegolten werden, muss der Anstellungsvertrag regeln.

Wie in den anderen EU-Ländern ist der Arbeitgeber jedoch dafür verantwortlich, dass die Arbeitszeit der Angestellten nicht 48 Stunden pro Woche im Durchschnitt innerhalb eines Zeitraums von 4 Monaten übersteigt.

Änderungen der Arbeitszeiten müssen dem Angestellten mit den für die Kündigung geltenden Fristen mitgeteilt werden.

Entlohnung

Soweit auf das Angestelltenverhältnis kein Tarifvertrag Anwendung findet, ist das Gehaltsniveau Verhandlungsfrage zwischen den Parteien. Dänemark kennt keinen gesetzlich festgelegten Mindestlohn, im Gegensatz zu Tarifverträgen, die die Festsetzung eines Mindestlohns beinhalten.

Für Arbeitnehmer, die von den Tarifverträgen umfasst sind, sind die Lohnregelungen meistens detailliert in den Tarifverträgen festgelegt. Die Herausforderung besteht in der Regel darin, die komplizierten Bestimmungen des Tarifvertrags zu verstehen und in der Praxis richtig umzusetzen.

Außerdem besteht die Pflicht, gleiche Arbeit gleich zu entlohnen. Zahlt ein Arbeitgeber einem Angestellten ohne sachlichen Grund ein geringeres Gehalt als den anderen Arbeitnehmern, hat der benachteiligte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrags.

Was wir für Sie tun können.

advores stellt deutsch-dänische Standardanstellungsverträge zur Verfügung und hilft bei der individuellen Ausgestaltung der Verträge.

Ihr Kontakt

Micelle Vigand Hegner

Advokat

Stefan Reinel

Rechtsanwalt, Advokat, Partner
Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

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