Kündigung eines Arbeitnehmers in Dänemark

In Dänemark verfolgt das Ziel, seinen Arbeitsmarkt flexibel zu gestalten, was sich in der Möglichkeit widerspiegelt, Kündigungen ohne erhebliche Einschränkungen vorzunehmen. Im Gegensatz zu Deutschland existiert in Dänemark kein Kündigungsschutz; stattdessen gelten klare Kündigungsfristen, die eingehalten werden müssen.

Arbeitsmarktgestaltung in Dänemark: Leichtes Anstellen und Entlassen

Im dänischen Arbeitsmarkt strebt man danach, Arbeitnehmer unkompliziert einzustellen und zu entlassen. Diese Ausrichtung bedeutet, dass Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz genießen. Arbeitgeber hingegen müssen sicherstellen, dass festgelegte Kündigungsfristen und spezifische Regeln für jeweilige Arbeitnehmergruppen beachtet werden. Bei Nichteinhaltung droht nicht die Wiedereinstellung, sondern die Zahlung einer Entschädigung durch den Arbeitgeber. Die Höhe dieser Entschädigung variiert unter anderem mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Alternative zur Kündigung: Die Abfindungsvereinbarung

Eine mögliche Alternative zur Kündigung ist die Vereinbarung einer Abfindung, besonders vorteilhaft für langjährige Mitarbeiter. Angestellte, die unter das dänische Angestelltengesetz („funktionærloven“) fallen, unterliegen gesetzlichen Kündigungsfristen, abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Kündigung eines Arbeitnehmers, der vom Angestelltengesetz umfasst ist

Für Angestellte, die vom dänischen Angestelltengesetz („funktionærloven“) umfasst sind, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Die Kündigungsfrist wird immer in Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechnet.

Von Seiten des Arbeitgebers hängt die Kündigungsfrist von der Dauer des Angestelltenverhältnisses ab. Die Kündigungsfristen sind wie folgt:

1 Monat, wenn die Kündigung nach Ablauf von 5 Monaten (einschließlich Probezeit) erfolgt,

3 Monate, wenn die Kündigung nach Ablauf von 2 Jahren und 9 Monaten erfolgt,

4 Monate, wenn die Kündigung nach Ablauf von 5 Jahren und 8 Monaten erfolgt,

5 Monate, wenn die Kündigung nach Ablauf von 8 Jahren und 7 Monaten erfolgt, und

6 Monate, wenn die Kündigung danach erfolgt

Der Angestellte kann mit Monatsfrist kündigen, unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Kündigungsfristen und Verlängerung im Arbeitsvertrag

Die Kündigungsfristen können im Arbeitsvertrag verlängert werden. Wichtig dabei ist, dass eine Verlängerung der Kündigungsfrist des Angestellten auch eine entsprechende Verlängerung der Kündigungsfrist des Arbeitgebers erfordert. Eine Probezeit von bis zu drei Monaten kann vereinbart werden, in der das Arbeitsverhältnis beidseitig mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen beendet werden kann.

Abfindung bei ungerechtfertigter Kündigung und fristlose Kündigung bei groben Verfehlungen

Ein Angestellter, der aus unsachlichen Gründen gekündigt wurde, kann eine Abfindung in Höhe von bis zu der Hälfte der Gehaltsansprüche im Kündigungszeitraum geltend machen. Bei groben Verfehlungen des Angestellten ist eine fristlose Kündigung möglich, die normalerweise eine vorherige schriftliche Abmahnung erfordert.

Erst nach mehr als 12 bzw. 17 Jahren Betriebszugehörigkeit hat der Angestellte bei einer Kündigung seitens des Arbeitgebers einen zwingenden Abfindungsanspruch von einem bzw. drei Monatsgehältern.
Eine weitere besondere Regel folgt aus dem Gleichbehandlungsgesetz („ligebehandlingsloven“). Eine schwangere Angestellte, der gekündigt wird, kann umfangreiche Ausgleichsansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen, wenn der Arbeitgeber nicht eindeutig beweisen kann, dass die Kündigung nicht mit der Schwangerschaft der Angestellten zusammenhängt.
Eine besondere Regel besteht auch für Vertrauensleute („tillidsrepræsentanter“) und Sicherheitsbeauftragte der Arbeitnehmer („sikkerhedsrepræsentanter“).
Bei groben Verfehlungen seitens des Angestellten besteht die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung. Dies setzt in der Regel eine vorherige schriftliche Abmahnung des Angestellten voraus.

Der Arbeitgeber kann mit dem Angestellten vereinbaren, dass dem Angestellten im Fall von längeren Krankheitsperioden (120 Tage innerhalb der letzten 12 Monate) mit einer verkürzten Frist von einem Monat gekündigt werden kann.

Das dänische Recht kennt keine dem deutschen Recht entsprechenden Vorschriften über den Kündigungsschutz, wie das Kündigungsschutzgesetz.

Dänisches Recht im Vergleich zum Deutschen Recht und Tarifverträge

Das dänische Recht sieht keine vergleichbaren Bestimmungen zum deutschen Kündigungsschutzgesetz vor. Für Angestellte, die durch einen Tarifvertrag abgedeckt sind, variieren die Kündigungsfristen je nach Vereinbarung.

Kündigung eines Angestellten, der von einem Tarifvertrag umfasst ist

Die Kündigungsfristen für einen Angestellten variieren je nach Tarifvertrag. Generell sind die Kündigungsfristen bei diesen Arbeitnehmern erheblich kürzer als die Kündigungsfristen bei Angestellten, für die die Bestimmungen des Angestelltengesetzes gelten.

Gemäß einem typischen Tarifvertrag in der Baubranche kann zum Beispiel Arbeiternehmern mit einer Betriebszugehörigkeit von weniger als sechs Monaten ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

Ab einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten beträgt die Kündigungsfrist in der Regel 14-70 Tage, je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit. Ist der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung bereits 50 Jahre alt und liegt eine 9- bzw. 12-jährige Betriebszugehörigkeit vor, so beträgt die Kündigungsfrist 90 bzw. 120 Tage.

Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 7-28 Tagen, abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit, kündigen.

Massenentlassungen: Informations- und Verhandlungspflichten

Bei Entlassungen von größeren Arbeitnehmergruppen sind nach dem Gesetz über Massenentlassungen („lov om masseafskedigelser“) eine Reihe von Informations- und Verhandlungspflichten einzuhalten.
Um Massenentlassungen handelt es sich bei Entlassungen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen von:

mindestens 10 Arbeitnehmern in einem Betrieb mit 20 – 99 Arbeitnehmern

mindestens 10 % der Arbeitnehmer in einem Betrieb mit 100 – 299 Arbeitnehmern oder

mindestens 30 Arbeitnehmern in einem Betrieb mit mindestens 300 Arbeitnehmern

Wenn Massenentlassungen geplant sind, müssen u.a. vor der Entlassung Verhandlungen mit dem regionalen Beschäftigungsrat (jeweils für Nord-, Süd-, Mitteljütland oder Seeland) geführt werden.

Außerdem müssen so früh wie möglich Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern aufgenommen werden. Im Rahmen dieser Verhandlungen muss die Möglichkeit erörtert werden, die Massenentlassungen zu vermeiden oder zu beschränken, und es muss darüber verhandelt werden, wie Folgen der Entlassungen durch soziale Begleitmaßnahmen, insbesondere Hilfen durch anderweitigen Einsatz oder Umschulung, gemildert werden können.

Führen die Verhandlungen zu keinem Ergebnis, können die Entlassungen nach den dafür vorgesehenen Verfahren umgesetzt werden.

Was wir für Sie tun können.

advores unterstützt und begleitet Sie aus einer Hand bei der Kündigung von einzelnen oder mehreren Mitarbeitern und allen hiermit in Verbindung stehenden Verfahren und Verpflichtungen.

Ihr Kontakt

Cecilia Mårtensson Vesløv

Advokat

Stefan Reinel

Rechtsanwalt, Advokat, Partner
Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

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