Entsendung von Arbeitnehmern nach Dänemark

Bei der Entsendung von Arbeitnehmern nach Dänamrk sind sowohl die Regelungen bezüglich der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, das Erfordernis der Registrierung durch den Arbeitgeber sowie unterschiedliche andere Vorschriften zu beachten.

Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung

EU-Bürger dürfen sich in Dänemark ohne besondere Registrierung drei Monate lang aufhalten. Sind sie arbeitssuchend, verlängert sich dieser Zeitraum auf sechs Monate.

Als ausländischer Arbeitnehmer aus der EU kann man bei der Ausländerbehörde SIRI (Styrelsen for International Rekruttering og Integration) einen Registrierungsnachweis („registreringsbevis”) beantragen. Eine Aufenthaltsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis wird zum Arbeiten in Dänemark nicht benötigt. Dänischkenntnisse sind nicht zwingend erforderlich, um in Dänemark arbeiten zu können.

Um in Dänemark arbeiten zu können, braucht man als ausländischer Arbeitnehmer eine Personennummer des zentralen Personenregisters („CPR-Nummer“ = „Det Centrale Personregister“ = das zentrale Personenregister). Die Personennummer ist Voraussetzung für die Erteilung der elektronischen Lohnsteuerkarte.

Diese Personennummer erhält man beim Bürgerservice („borgerservice”) der örtlichen Stadtverwaltungen („kommune”).

Anzuwendendes Recht

Bei der Entsendung von Arbeitnehmern muss darauf geachtet werden, dass jenes Recht gilt, welches auf den ursprünglichen Vertrag Anwendung fand. Führt der Arbeitnehmer allerdings im weiteren Verlauf seine Arbeit permanent in Dänemark aus, gelten für diesen dann die Schutzvorschriften des dänischen Rechts.

Registrierungspflichten

Wichtig ist die Beachtung der Registrierungspflicht im „RUT-Register“ („Register for udenlandske tjenesteydere” = Register für ausländische Dienstleistungserbringer). Die Eintragung im „RUT-Register“ ist zwingend. Dort muss jedes ausländische Unternehmen, das in Dänemark Dienstleistungen erbringt, eingetragen werden. Außer dem Unternehmen als Ganzes müssen auch die einzelnen Arbeitnehmer, die das Unternehmen für die Tätigkeiten in Dänemark beschäftigt, namentlich eingetragen werden. Bei fehlender Eintragung wird das Unternehmen mit Geldbußen ab DKK 10.000 (EUR 1.350) bestraft.

Das Register, das öffentlich zugänglich ist, wird von den dänischen Gewerkschaften als „Checkliste“ für neu auf den dänischen Markt gekommene ausländische Unternehmen genutzt. Außerdem werden Betriebe, die in dem Register eingetragen sind, von den dänischen Behörden häufiger kontrolliert als dänische Unternehmen. Die EU-rechtliche Zulässigkeit des Registers ist zweifelhaft. Zuständig für das Register ist das dänische Gewerbeamt („Erhvervsstyrelsen“).

Ein ausländisches Unternehmen, das eine Entsendung von Arbeitnehmern nach Dänemark ausführt, muss dem „RUT-Register” Folgendes melden:

  • Name und Adresse (Sitz) des anmeldepflichtigen Unternehmens
  • CVR-Nummer (Handelsregisternummer) oder SE-Nummer (Steuernummer), falls vorhanden
  • Datum des Beginns und der voraussichtlichen Beendigung der Tätigkeit in Dänemark
  • Ort, an dem die Dienstleistung ausgeführt wird
  • Anzahl der entsandten Arbeitnehmer
  • Identität der entsandten Arbeitnehmer sowie die Dauer der Entsendung
  • Kontaktperson des meldepflichtigen Unternehmens in Dänemark mit E-Mail und Telefonnummer
  • Branchen-Code (d.h. europäischer „NACE code” = Nomenclature générale des activités écono-miques dans les Communautés Européennes)


Das Register, das öffentlich zugänglich ist, wird von den dänischen Gewerkschaften als „Checkliste“ für neu auf den dänischen Markt gekommene ausländische Unternehmen genutzt. Außerdem werden Betriebe, die in dem Register eingetragen sind, von den dänischen Behörden häufiger kontrolliert als dänische Unternehmen. Die EU-rechtliche Zulässigkeit des Registers ist zweifelhaft. Zuständig für das Register ist das dänische Gewerbeamt („Erhvervsstyrelsen“).

Ein ausländisches Unternehmen, das eine Entsendung von Arbeitnehmern nach Dänemark ausführt, muss dem „RUT-Register” Folgendes melden:

Sozialversicherung

Zur Vermeidung einer doppelten Sozialversicherung, gibt es für alle EU-Länder (außerdem Schweiz und Norwegen) die Pflicht eine A1-Bescheinigung bei sich zu führen, wenn man als Arbeitnehmer nicht in seinem beruflichen Heimatland unterwegs ist. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus der EG-Verordnung 883/2004.

Die A1-Bescheinigung muss vom Arbeitgeber frühzeitig beantragt werden. Die Antragsstellung erfolgt dabei für gesetzlich Versicherte bei der jeweiligen Krankenkasse und bei Privatversicherten bei der Deutschen Rentenversicherung.

Was wir für Sie tun können.

Die Anwälte von advores können Sie zu allen Fragen der Entsendung von Arbeitnehmern umfassend beraten.

Ihr Kontakt

Cecilia Mårtensson Vesløv

Advokat

Stefan Reinel

Rechtsanwalt, Advokat, Partner
Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

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