Urlaub nach dänischem Recht

Während ihrer Anstellung erhalten Arbeitnehmer in Dänemark 2,08 Urlaubstage im Monat und haben bei bereits verdienten Urlaubstagen Anspruch auf Urlaub mit vollem Gehalt. Dazu steht dem Angestellten, auf die das dänische Angestellten­gesetz Anwendung findet, eine Urlaubs­zulage von 1 % seines Vorjahres­gehalts zu. Die Urlaubs­zulage von Angestellten, die von einem Tarifvertrag umfasst sind, wird im jeweiligen Tarifvertrag festgelegt.

Die wesentlichen Bestimmungen über die in Dänemark geltenden Vorschriften über den Urlaub von Arbeitnehmern werden im Urlaubsgesetz („Ferieloven“) festgelegt. Arbeitnehmern stehen in Dänemark 5 Wochen bezahlter Urlaub zu, der nach dänischem Verständnis auf Monatsbasis „erworben“ wird und gleichzeitig oder später genommen werden kann.

Das dänische Ferienjahr

Das sogenannte „Ferienjahr“ („ferieår“) läuft in Dänemark vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres, d.h. Urlaubstage werden im Zeitraum von 1. September bis 31. August des Folgejahres angesammelt („Erwerbsjahr“). Diese gesammelten Urlaubstage können dann laufend und in den darauffolgenden vier Monaten genommen werden. Dementsprechend reicht das „Ferienjahr“ vom 1. September bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres und hat also insgesamt 16 Monate.

Die Urlaubszulage wird nach Vereinbarung, oft vor dem Haupturlaub, d.h. im Monat April oder Mai, an die Arbeitnehmer gezahlt.

Nicht genommene Urlaubstage und Regeln bei Arbeitsplatzwechsel

Falls man bis zum Ende des Ferienjahres nicht den Gesamturlaub von 5 Wochen genommen hat, kann man diesen teilweise auf das darauffolgende Erwerbsjahr verschieben. Er muss dann zuerst genommen werden, bevor man den neu erworbenen Urlaub nimmt. Auch kann je nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber die Möglichkeit bestehen, am Ende des Ferienjahres anstelle des nicht genommenen Urlaubs eine Zahlung in der dem Resturlaub entsprechenden Höhe zu erhalten.

Beim Wechsel des Arbeitgebers muss der alte Arbeitgeber die Zahlung des am letzten Arbeitstag nicht genommenen Resturlaubs des Arbeitnehmers auf das „Urlaubskonto“ („Feriekonto“), das vom Staat verwaltet wird, vornehmen. Dem Arbeitnehmer wird diese Summe später auf Antrag ausgezahlt, so dass er beim neuen Arbeitgeber, bei dem er noch nicht die nötige Anzahl von Urlaubstagen erworben hat, trotzdem bezahlten Urlaub nehmen kann, da die Zahlung somit aus dem Urlaubskonto erfolgt.

Was wir für Sie tun können.

advores bietet Hilfestellung bei der Erstellung von Anstellungsverträgen nach dänischem Recht einschließlich der erforderlichen Formulierungen zu Urlaub und Urlaubszulage an.

Ihr Kontakt

Cecilia Mårtensson Vesløv

Advokat

Stefan Reinel

Rechtsanwalt, Advokat, Partner
Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

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