Wann muss ein ausländisches Unternehmen im RUT registriert werden?
Ein ausländisches Unternehmen, das Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Dienstleistung nach Dänemark entsendet, muss grundsätzlich vor Beginn der Leistung eine Meldung im Register for Udenlandske Tjenesteydere (RUT) vornehmen. Anzugeben sind unter anderem Unternehmens- und Kontaktdaten, Zeitraum und Ort der Dienstleistung, eine Kontaktperson in Dänemark, die Identität der eingesetzten Arbeitnehmer, die Dauer der Entsendung, Angaben zur Sozialversicherung sowie gegebenenfalls der dänische Auftraggeber.
Die Meldepflicht folgt aus dem dänischen Entsendegesetz (Udstationeringsloven).
Die Meldung muss spätestens bei Beginn der Dienstleistung erfolgt sein. Änderungen sind spätestens am folgenden Werktag nachzumelden. Für bestimmte kurzfristige technische Montage-, Installations-, Wartungs-, Reparatur- oder Informationsleistungen von höchstens acht Tagen sieht das Gesetz eine Ausnahme vor. Ob sie greift, hängt von sämtlichen gesetzlichen Voraussetzungen ab und sollte vorab geprüft werden.
Welche zusätzlichen Anforderungen gelten bei Drittstaatsangehörigen?
Beschäftigt ein RUT-meldepflichtiges Unternehmen Drittstaatsangehörige, muss es zusätzlich eine Kopie des Dienstleistungsvertrags, der Arbeitsverträge sowie der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse der betreffenden Personen einreichen. Dies ergibt sich aus dem dänischen Entsendegesetz, das die Unterscheidung verdeutlicht: das RUT ist ein Kontroll- und Meldeinstrument. Die Registrierung ersetzt weder eine erforderliche Aufenthaltserlaubnis noch die Prüfung, ob die Person im Heimatland des Dienstleisters rechtmäßig wohnen und arbeiten darf.
Wann ist eine Aufenthaltserlaubnis für entsandte Drittstaatsangehörige erforderlich?
Für Drittstaatsangehörige, die bei einem in der EU, im EWR oder in der Schweiz niedergelassenen Dienstleister fest beschäftigt sind und in Dänemark im Rahmen einer echten Dienstleistung eingesetzt werden, sieht die dänische EU-Aufenthaltsverordnung eine „Aufenthaltserlaubnis für entsandte Drittstaatsangehörige“ vor. Bei einem beabsichtigten Aufenthalt von mehr als drei Monaten muss die Person die Aufenthaltserlaubnis spätestens drei Monate nach der Einreise beantragen.
Bei der Beantragung sind ein gültiger Pass, die feste Beschäftigung beim Dienstleister, die konkrete Tätigkeit in Dänemark, das Aufenthalts- und Arbeitsrecht im Staat der Niederlassung sowie die Möglichkeit der Rückkehr in das Heimatland oder in diesen Niederlassungsstaat nach Abschluss der Dienstleistung nachzuweisen. Die Aufenthaltserlaubnis wird für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts ausgestellt. Unternehmen sollten die vollständige Dokumentation vor Beginn des Einsatzes zusammenstellen und die zeitliche Konsistenz von Arbeitsvertrag, Dienstleistungsvertrag und Entsendung prüfen.
Welche Unterscheidung gibt es zwischen Dienstleistung und Arbeitnehmerüberlassung?
Die aufenthaltsrechtliche Beurteilung setzt voraus, dass tatsächlich eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbracht wird. Ist der eigentliche Gegenstand des Vertrags dagegen die Überlassung von Arbeitskräften an ein dänisches Unternehmen, und arbeiten die Beschäftigten dort unter dessen Aufsicht und Leitung, wird dies als Arbeitnehmerüberlassung ausgelegt. Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt dabei auf die wirtschaftliche Realität und insbesondere auf die Weisungs- und Kontrollbefugnisse ab.
Diese Einordnung kann entscheidend sein. Bei Arbeitnehmerüberlassung oder einem Wechsel des Aufenthaltsgrundes können andere dänische aufenthalts- und arbeitsrechtliche Anforderungen gelten. Die im Vertrag angeführte Bezeichnung ist nicht ausschlaggebend. Wesentlich sind die tatsächliche Organisation des Einsatzes, die Verantwortlichkeit für das Arbeitsergebnis und die Weisungsstruktur vor Ort.
Gilt das Aufenthaltsrecht automatisch, wenn der Arbeitgeber in einem anderen EU-Staat ansässig ist?
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Verfahren SN u. a. (C-540/22) entschieden, dass die unionsrechtlichen Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr entsandten Drittstaatsangehörigen kein automatisch abgeleitetes Aufenthaltsrecht verleihen. Der Aufnahmestaat darf daher eine Aufenthaltsdokumentation vorsehen, sofern die Anforderungen den freien Dienstleistungsverkehr nicht unverhältnismäßig beschränken. Die dänische Aufenthaltserlaubnnis ist deshalb nicht lediglich eine Formalität.
Was ist bei Sozialversicherung und A1-Bescheinigung zu beachten?
Die Sozialversicherung ist getrennt vom Aufenthaltsrecht und von RUT zu beurteilen. Für eine Entsendung innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt grundsätzlich: Ein Arbeitnehmer kann weiterhin dem Sozialversicherungssystem des Entsendestaats unterliegen, wenn der Arbeitgeber dort gewöhnlich tätig ist, die Entsendung voraussichtlich nicht länger als 24 Monate dauert und keine Ablösung erfolgt. Maßgeblich sind die Vorschriften der Verordnung über die Entsendung.
Die A1-Bescheinigung dokumentiert in der Praxis die anwendbare Sozialversicherung.
Bei Drittstaatsangehörigen ist der persönliche Anwendungsbereich der EU-Koordinierung, einschließlich möglicher dänischer Sonderregelungen, besonders sorgfältig zu prüfen. Eine A1-Bescheinigung oder RUT-Meldung sollte daher nicht ohne Prüfung als abschließender Nachweis behandelt werden. Je nach Sachverhalt können dänische Versicherungs-, Beitrags- oder Arbeitgeberpflichten betroffen sein.
Was sollten Unternehmen vor dem Einsatz in Dänemark prüfen?
- Liegt eine echte, zeitlich begrenzte Dienstleistung vor, oder handelt es sich um eine Arbeitnehmerüberlassung?
- Ist die RUT-Meldung erforderlich und fristgerecht vollständig erfolgt?
- Liegen für Drittstaatsangehörige vollständige und widerspruchsfreie Dienstleistungs-, Arbeits-, Aufenthalts- und Rückkehrunterlagen vor?
- Ist bei einem geplanten Aufenthalt von mehr als drei Monaten die Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig beantragt?
- Welches Sozialversicherungsrecht gilt und ist die A1-Bescheinigung für den konkreten Sachverhalt verfügbar und tragfähig?
Rechtssichere Entsendung beginnt vor Projektstart
Bei der Entsendung von Drittstaatsangehörigen nach Dänemark greifen Meldepflichten, Aufenthaltsrecht, Arbeitsrecht und Sozialversicherung ineinander. Fehler in der Strukturierung oder Dokumentation des Einsatzes können das Projekt, die Mitarbeitenden und das Unternehmen erheblich belasten. Wir unterstützen deutsche Unternehmen bei der rechtlichen Einordnung, der Dokumentationsprüfung und der Planung rechtssicherer Einsätze in Dänemark. Sprechen Sie uns idealerweise vor Vertragsabschluss und vor Beginn der Tätigkeit an.