Einstellung und Abberufung von Geschäftsführern in Dänemark

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Für deutsche Unternehmen, die ein dänisches Tochterunternehmen führen, ist die Einstellung und Abberufung eines Geschäftsführers („direktør“) ein zentrales Thema. Das dänische Gesellschafts- und Arbeitsrecht unterscheidet sich deutlich vom deutschen System. Eine gut vorbereitete und rechtssichere Vorgehensweise ist entscheidend, um Risiken zu vermeiden und einen reibungslosen Übergang in der Unternehmensleitung sicherzustellen.

Sowohl der GmbH (ApS) als auch die Aktiengesellschaft (A/S) haben Geschäftsführer. Die Gründung einer ApS fordert ein geringeres Stammkapital als die A/S und bedarf in der Regel gerade einmal eine Woche. Sie ist daher gerade für kleinere und mittlere Unternehmen vorteilhaft und daher verbreiteter. Die A/S ist für größere Unternehmen wegen ihres höheren Prestiges attraktiver.

Die ApS bedarf sowohl einer Geschäftsführung als auch einer Gesellschafterversammlung. Beschäftigt das Unternehmen mehr als 35 Mitarbeiter, so ist ein Aufsichtsrat zwingend. Durch die Satzung kann Mitgliedern des Aufsichtsrates die Vertretungsbefugnis erteilt werden.

Der Geschäftsführer wird von der Gesellschaftsversammlung oder, falls vorhanden, von dem Aufsichtsrat ernannt.

Arbeitsrechtliche Besonderheiten: weitreichende Vertragsfreiheit

In Dänemark sind Geschäftsführer grundsätzlich nicht durch die üblichen arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften abgesichert. Sie gelten als Teil der obersten Unternehmensführung und daher gelten Arbeitnehmerschutzvorschriften und die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht für die Geschäftsführer.

Dies führt zu einer umfassenden Vertragsfreiheit, birgt jedoch auch die Gefahr von Regelungslücken. Der Geschäftsführeranstellungsvertrag sollte deshalb alle wesentlichen Punkte klar und eindeutig regeln und insbesondere die Vergütung, Bonussysteme, Vertraulichkeitsvereinbarungen, IT-Verpflichtungen und Beschränkungen wie Wettbewerbsverbote und Kündigungsbedingungen umfassen. Ein professionell gestalteter Vertrag, der der dänischen Praxis entspricht, schafft Sicherheit und minimiert Konfliktpotenziale.

Zuständigkeit und formelle Anforderungen bei Einstellung und Abberufung

Der Geschäftsführer bleibt in der Regel bis zur nächsten Jahreshauptversammlung der Gesellschaft im Amt.

Welches Organ den Geschäftsführer einstellen oder abberufen darf, richtet sich nach der dänischen Gesellschaftsform. Bei einem ApS entscheidet die Gesellschafterversammlung oder, falls vorhanden, der Aufsichtsrat, während bei einer A/S der Vorstand für die Bestellung des Geschäftsführers zuständig ist.

Die jeweiligen Beschlüsse müssen protokolliert werden, da sie die Grundlage für die Eintragung oder Abmeldung des Geschäftsführers im CVR (Centrale Virksomhedsregister), dem dänischen Unternehmensregister, bilden. Die Eintragung muss innerhalb von 14 Tagen erfolgen.

Registrierung im CVR: elektronische Anforderungen und typische Fehler

Die korrekte Eintragung im CVR ist ein rechtlich notwendiger Schritt. Zur Registrierung wird ein Zugang via MitID oder einer gültigen digitalen Genehmigung benötigt.  Grundsätzlich können nur der Zeichnungsberechtigte des Unternehmens sowie Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer Änderungen online über das CVR vornehmen.

Fehler in den Protokollen oder unvollständige Dokumentation führen häufig zu Verzögerungen. Für deutsche Muttergesellschaften ist es daher besonders wichtig, die dänischen Formalitäten genau einzuhalten.

Abberufung eines Geschäftsführers: rechtliche und strategische Überlegungen

Die Gründe für die Abberufung eines Geschäftsführers sind zahlreich. Der Geschäftsführer könnte aus rechtlichen Gründen, beispielsweise wegen Fehlverhalten oder Nichterfüllung seiner Pflichten, abberufen werden. Die Aktionäre können ihn auch in der Hauptversammlung abwählen.

Die Abberufung eines Geschäftsführers erfordert sowohl die Einhaltung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften als auch eine sorgfältige Bewertung der vertraglichen Verpflichtungen. Eine gültige Abmeldung im CVR bedarf der korrekten Durchführung der Formalitäten sowie einer sorgsamen strategischen und wirtschaftlichen Planung.

Unternehmen sollten frühzeitig klären, ob die Beendigung über eine Aufhebungsvereinbarung oder durch Kündigung erfolgt, ob der Geschäftsführer freigestellt wird und wie die Übergangsphase gestaltet wird. Durch die Abberufung wird das Bestellungsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet. Der Geschäftsführer ist demnach nicht mehr vertretungsberechtigt.

Durch die Kündigung wird das Anstellungsverhältnis beendet. Eine Kündigung kann ordentlich oder fristlos erfolgen.

Kommunikation und Übergangsmanagement

Eine klare und strukturierte Kommunikation mit Mitarbeitern, Banken, Kunden und Geschäftspartnern trägt wesentlich zu einem geordneten Übergang bei. Unklare Kommunikation kann das operative Geschäft beeinträchtigen.

Warum die Vorbereitung entscheidend ist

Eine sorgfältige Vorbereitung ist der wichtigste Faktor für eine reibungslose Einstellung oder Abberufung. Fehlende Beschlussdokumente, unklare Vertragsvereinbarungen oder Fehler in der CVR-Registrierung können zu erheblichen rechtlichen oder operativen Herausforderungen führen.

Ein umfassend durchgeplanter Prozess dient dem Schutz des Unternehmens, reduziert mögliche Konflikte mit dem scheidenden Geschäftsführer und sichert die Einhaltung dänischen Gesellschaftsrechts.

Unterstützung durch advores

advores berät seit vielen Jahren deutsche und internationale Unternehmen bei der Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern in dänischen Tochtergesellschaften. Wir unterstützen bei der Vertragsgestaltung, der Vorbereitung formeller Beschlüsse und der Durchführung des gesamten Prozesses, um einen professionellen und möglichst konfliktfreien Übergang sicherzustellen.

Was wir für Sie tun können.

Bei advores arbeiten dänische Anwälte, die Ihnen bei weiteren Fragen bezüglich der Einstellung und Abberufung von Geschäftsführern in Dänemark

Ihr Kontakt

Cecilia Mårtensson Vesløv

Advokat, assoziierter Partner

Lars Kjellsson

Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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