Einsatz von Arbeitnehmern in Dänemark – Sozialversicherung, Steuern und Arbeitsrecht

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Entsendung von Arbeitnehmern nach Dänemark

In einer Welt, die immer internationaler und mobiles Arbeiten stets wichtiger wird, entstehen neue rechtliche Herausforderungen. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit sowie die Dienstleistungsfreiheit ermöglichen ein internationales Arbeiten innerhalb der Europäischen Union. Dennoch ist der Einsatz eines Arbeitnehmers in einem anderen Land mit zahlreichen Herausforderungen verbunden.

 Soll ein Arbeitnehmer in Dänemark leben und arbeiten, muss dies gut vorbereitet werden.

Grundlegens sind zwei Alternativen zu unterscheiden. Der Arbeitnehmer kann dauerhaft nach Dänemark ziehen oder lediglich vorübergehend im Ausland eingesetzt werden.  

1. Entsendung nach Dänemark (Zwischen 12-18 Monaten)

Welche Dokumentation sollte ein ausländischer Arbeitgeber berücksichtigen und bereits vor der Entsendung des Mitarbeiters regeln?

Das dänische Gesetz zur Entsendung von Arbeitnehmern, welches die Richtlinie 96/71 der Europäischen Union umsetzt, legt keine Mindestlohnsätze fest. Zwar besteht keine Pflicht zum Abschluss dänischer Tarifverträge mit dänischen Gewerkschaften – bei der Berechnung des Lohns sind die von den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden ausgehandelten Tarifverträge dennoch zu beachten.

Daher ist es in den meisten Fällen notwendig, den ursprünglichen Arbeitsvertrag, um einen Entsendungsnachtrag zu ergänzen, der die Bedingungen des Aufenthalts des Arbeitnehmers in Dänemark regelt.

Wenn die Entsendung die Ausübung von Dienstleistungen in Dänemark zum Inhalt hat oder eine konzerninterne Versetzung ist, so muss dies im dänischen RUT-Register registriert werden. Die Registrierung muss spätestens an dem Tag des Arbeitsbeginns in Dänemark erfolgen.

Sie können mehrere über Entsendung von Arbeitnehmern nach Dänemark und die RUT-Registrierung in diesem Artikel erfahren: Entsendung von Arbeitnehmern nach Dänemark.

Zudem muss der ausländische Arbeitnehmer eine A1-Bescheinigung, die von den Behörden des Heimatstaates ausgestellt wird, erhalten. Mit dieser wird bestätigt, dass der Arbeitnehmer im Heimatland sozialversichert bleibt, solange er in Dänemark arbeitet. Dies kann Einfluss auf das Nettoeinkommen des Arbeitnehmers haben. 

Auch wenn der Arbeitnehmer im Sozialversicherungssystem des Heimatlandes verbleibt, hat sein Aufenthalt steuerliche Auswirkungen auf den Arbeitnehmer. Dies sollte vom Arbeitgeber bei den Vorbereitungen beachtet werden.

Der entsendete Arbeitnehmer bleibt im Heimatland krankenversichert.

Bei der ausländischen Krankenversicherung ist eine EHIC (Europäische Krankenversicherungskarte) zu beantragen.

2. Homeoffice und Umzug nach Dänemark

Soll der Arbeitnehmer dauerhaft in Dänemark eingesetzt werden, um beispielsweise einen neuen Kundenstamm in Dänemark aufzubauen oder um mobil oder vom Homeoffice aus zu arbeiten, so ändert sich der rechtliche Rahmen.

Für diesen Fall gilt der Arbeitnehmer als in Dänemark angestellt, sodass für ihn auch dänisches Arbeitsrecht gilt. Daher muss ein neuer Arbeitsvertrag, der dänisches Recht beachtet, mit dem Arbeitnehmer abgeschlossen werden.

Der Arbeitnehmer unterliegt dem dänischen Sozialversicherungssystem, sodass das Unternehmen den Arbeitnehmer in Dänemark anmelden und die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss.

Dies führt oft zu der Frage, ob das ausländische Unternehmen eine dauerhafte steuerliche Betriebsstätte in Dänemark gründen oder nicht.

Da dies zu erheblichen steuerrechtlichen Folgen führt, da das Unternehmen möglicherweise auch in Dänemark steuerpflichtig wird und Einkommenssteuer für den Arbeitnehmer sowie Körperschaftssteuer für das Unternehmen zahlen muss, sollte das Entstehen einer eine dauerhafte steuerliche Betriebsstätte in Dänemark sorgfältig geprüft werden.

Wegen des Doppelbesteuerungsabkommens werden nicht gleichzeitig Steuern im Entsendungsland sowie Dänemark fällig.

Müssen Steuern in Dänemark gezahlt werden, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, monatlich die Einkommenssteuer (A-skat) in Höhe von 20 % sowie die Arbeitsmarktbeiträge (AM-bidrag) in Höhe von 8 % an die dänische Steuerbehörde (Skattestyrelsen) abzuführen.

 Zusätzlich fallen Gemeindesteuersätze zwischen 23 % und 28 % an.

Der Arbeitgeber muss für die Meldung der Lohn und Beschäftigungsdaten das „eindkomst-System“ nutzen.

Zusammenfassung

Da der Unterschied zwischen einer lokalen Anstellung und einer Entsendung von Arbeitnehmern nach Dänemark signifikant ist, ist es sinnvoll die rechtlichen, steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fragen vor einer Entsendung nach Dänemark zu klären.

Um Fehler sowie die Gefahr von Strafzahlungen und Zahlungsansprüche durch die dänischen Steuerbehörden zu minimieren ist eine gründliche Vorbereitung unerlässlich.

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Was wir für Sie tun können.

Bei advores arbeiten dänische Anwälte, die Ihnen bei weiteren Fragen bezüglich der Mitarbeiter in Dänemark einstellt in Dänemark Ihr Unternehmen

Ihr Kontakt

Cecilia Mårtensson Vesløv

Advokat, assoziierter Partner

Lars Kjellsson

Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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