Urlaub nach dänischem Recht

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Während ihrer Anstellung erhalten Arbeitnehmer in Dänemark 2,08 Urlaubstage im Monat und haben bei bereits verdienten Urlaubstagen Anspruch auf Urlaub mit vollem Gehalt. Dazu steht dem Angestellten, auf den das dänische Angestelltengesetz Anwendung findet, eine Urlaubszulage von 1 % seines Vorjahresgehalts zu. Die Urlaubszulage von Angestellten, die von einem Tarifvertrag umfasst sind, wird im jeweiligen Tarifvertrag festgelegt.

Die wesentlichen Bestimmungen über die in Dänemark geltenden Vorschriften über den Urlaub von Arbeitnehmern, werden im Urlaubsgesetz („Ferieloven“) festgelegt. Arbeitnehmern stehen in Dänemark 5 Wochen bezahlter Urlaub zu, welcher nach dänischem Verständnis auf Monatsbasis „erworben“ und gleichzeitig oder später genommen werden kann. 

Das dänische Ferienjahr und die Urlaubszulage

Das sogenannte „Ferienjahr“ („ferieår“) läuft in Dänemark vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres.  

Ein wesentliches Merkmal des aktuellen Systems ist der gleichzeitige Erwerb und Genuss des Urlaubs (samtidighedsferie). Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer den im September erworbenen Urlaub bereits im Oktober desselben Jahres nehmen kann. Zudem besteht nach Absprache mit dem Arbeitgeber die Möglichkeit des Urlaubsvorschusses, falls zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses noch nicht genügend Tage angespart wurden. 

Die gesetzliche Urlaubszulage von mindestens 1 % können auf zwei Arten ausgezahlt werden: Entweder ratenweise mit dem jeweiligen Urlaub oder in zwei festen Tranchen mit dem Gehalt für Mai und August. Letzteres ist in der dänischen Praxis am gebräuchlichsten. 

Nicht genommene Urlaubstage und Regeln bei Arbeitsplatzwechsel

Falls man bis zum Ende des Ferienjahres nicht den Gesamturlaub von 5 Wochen genommen hat, kann man diesen teilweise auf das darauffolgende Erwerbsjahr verschieben. Der Urlaub vom vorherigen Ferinjahr muss dann zuerst genommen werden, bevor man den neu erworbenen Urlaub nimmt. Je nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber kann aber die Möglichkeit bestehen, am Ende des Ferienjahres anstelle des nicht genommenen Urlaubs eine Zahlung in der dem Resturlaub entsprechenden Höhe zu erhalten.Beim Wechsel des Arbeitgebers muss der alte Arbeitgeber die Zahlung des am letzten Arbeitstag nicht genommenen Resturlaubs des Arbeitnehmers auf das „Urlaubskonto“ („Feriekonto“), das vom Staat verwaltet wird, vornehmen. Dem Arbeitnehmer wird diese Summe später auf Antrag ausgezahlt, so dass er beim neuen Arbeitgeber, bei dem er noch nicht die nötige Anzahl von Urlaubstagen erworben hat, trotzdem bezahlten Urlaub nehmen kann, da die Zahlung somit aus dem Urlaubskonto erfolgt. 

Wichtig für Arbeitgeber: Nur die 5. Urlaubswoche kann unter bestimmten Voraussetzungen automatisch ausgezahlt oder übertragen werden. Die ersten vier Urlaubswochen (20 Tage) müssen aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes grundsätzlich im Ferienjahr genommen werden; eine Auszahlung dieser Tage ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder in sehr engen Ausnahmefällen möglich. 

Was wir für Sie tun können.

advores bietet Hilfestellung bei der Erstellung von Anstellungsverträgen nach dänischem Recht einschließlich der erforderlichen Formulierungen zu Urlaub und Urlaubszulage an.

Ihr Kontakt

Cecilia Mårtensson Vesløv

Advokat, assoziierter Partner

Lars Kjellsson

Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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