01.
02.
03.
Eine in einem EU-Mitgliedstaat gegründete Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann ihre Geschäftstätigkeit in Dänemark beispielsweise durch eine Niederlassung ausüben.
Zweigniederlassung in Dänemark
Eine Alternative zur Gründung einer selbständigen dänischen Gesellschaft kann die Gründung einer unselbständigen Zweigniederlassung in Dänemark sein. Die Gründung einer Zweigniederlassung ist in der Regel komplexer als die Gründung einer dänischen Gesellschaft und ist daher weniger verbreitet. Die Gründung einer Niederlassung erfordert die Übersetzung mehrerer Dokumente in deutscher und dänischer Sprache.
Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist beim dänischen Gewerbe- und Gesellschaftsamt anzumelden („Erhvervsstyrelsen“). Die Niederlassung darf nicht mit der Ausübung ihrer Tätigkeit beginnen, bevor die Eintragung im dänischen Register vorgenommen wurde. Die Anmeldung der Eintragung beim Gewerbeamt muss den Namen, Gegenstand usw. der Niederlassung beinhalten.
Die Zweigniederlassung wird von einem oder mehreren Zweigniederlassungsleitern geleitet. Die Niederlassung unterliegt in allen rechtlichen Zusammenhängen und Rechtsbeziehungen dänischem Recht und der dänischen Gerichtsbarkeit, es sei denn, dass mit Vertragspartnern der Niederlassung etwas anderes vereinbart wurde.
Benötigt wird eine einfache Kopie der aktuellen Gründungsurkunde/Satzung oder des Gesellschaftsvertrags (bei einer GmbH), ein aktueller Handelsregisterauszug, der Name und die Privatanschrift des Niederlassungsleiters (deutsche Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in Deutschland stellen kein Hindernis dar), die Namen und Privatadressen der Vertreter des ausländischen Unternehmens (Kopien der Personalausweise erforderlich) und die gültige Gründungsurkunde/Satzung oder der Gesellschaftsvertrag muss in beglaubigter Übersetzung beim dänischen Handelsregister vorgelegt werden.
Des Weiteren muss das ausländische Unternehmen der dänischen Steuerbehörde eine Sicherheit in Form einer Bankgarantie oder eines gesicherten Kontos für die Umsatzsteuerpflicht vorlegen.
Die Filiale ist nicht verpflichtet, einen eigenen Jahresabschluss beim dänischen Gewerbeamt einzureichen. Allerdings muss sie den Jahresabschluss des entsprechenden ausländischen Unternehmens vorlegen. Sollte der Filialleiter dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann ihm ein Bußgeld auferlegt werden und die Filiale läuft Gefahr, vom dänischen Gewerbeamt gelöscht zu werden.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung („anpartsselskab = ApS“)
Ist mit der deutschen GmbH zu vergleichen, jedoch gibt es einige Unterschiede. Die ApS ist die am meisten ausgebreitete Gesellschaftsform in Dänemark bei welcher das Mindestkapital lediglich 40.000 DKK (etwa 5.400 Euro) beträgt, welches ein Vielfaches geringer ist als bei der deutschen GmbH (25.000 Euro).
Die Gründung einer ApS hat kaum bürokratische Anforderungen, da kein Notartermin notwendig ist und eine Gründung online in kurzer Zeit erfolgen kann.
Notwendig ist mindestens 1 Gründer, wobei die Wahl eines Vorstands oder Aufsichtsrats freiwilliger Natur ist. Alle Unternehmen müssten innerhalb von fünf Monaten nach Geschäftsjahresende ihren geprüften Jahresabschluss beim dänischen Handelsregister einreichen. Wird dieser Jahresabschluss verspätet oder nicht eingereicht, drohen dem Vorstand, den Aufsichtsratsmitgliedern empfindliche strafen und ggf. eine Zwangsliquidation des Unternehmens. Die eingereichten Jahresabschlüsse der ApS sind öffentlich zugänglich und können gegen Gebühr online beim dänischen Handelsregister abgerufen werden.
Jedes beim dänischen Handelsregister angemeldete Unternehmen erhält eine CVR-Nummer, die auf sämtlichen Geschäftsdokumenten, insbesondere Briefpapier und Rechnungen, angegeben werden muss.
Aktiengesellschaft („aktieselvskab = A/S“)
Die Gesellschaftsform A/S entspricht weitestgehend der deutschen Aktiengesellschaft. Erforderlich ist ein Mindestkapital von 400.000 DKK (etwa 54.000 Euro).
Wie bei der ApS ist eine notarielle Beurkundung für die Gründung der Gesellschaft nicht erforderlich.
Notwendig ist mindestens ein in Dänemark oder in einem EU-Staat ansässiger Gründer. Der Aufsichtsrat muss aus mindestens drei und der Vorstand aus einem Mitglied bestehen. Aufgrund der Unternehmensgröße ist in der Regel immer eine Prüfung des dänischen Jahresabschlusses notwendig.
Die A/S erhält wie die ApS eine eigene CVR-Nummer beim dänischen Handelsregister, welche zwingend anzugeben ist. Auch ist die Regelung bzgl. des geprüften Jahresabschlusses zum Ende des Geschäftsjahres. Die eingereichten Jahresabschlüsse der A/S sind öffentlich zugänglich und können gegen Gebühr online beim dänischen Handelsregister abgerufen werden.
Übrige Gesellschaftsformen
Es gibt in Dänemark auch weitere Gesellschaftsformen (K/S, P/S, Amba und weitere), die oft aber wegen verschiedener Regeln für eine Etablierung nicht in Frage kommen würden.