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Zweigniederlassung in Dänemark
Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist beim dänischen Gewerbe- und Gesellschaftsamt anzumelden („Erhvervsstyrelsen“). Die Niederlassung darf nicht mit der Ausübung ihrer Tätigkeit beginnen, bevor die Eintragung im dänischen Register vorgenommen wurde. Die Anmeldung der Eintragung beim Gewerbeamt muss den Namen, Gegenstand usw. der Niederlassung beinhalten.
Die Zweigniederlassung wird von einem oder mehreren Zweigniederlassungsleitern geleitet. Die Niederlassung unterliegt in allen rechtlichen Zusammenhängen und Rechtsbeziehungen dänischem Recht und der dänischen Gerichtsbarkeit, es sei denn, dass mit Vertragspartnern der Niederlassung etwas anderes vereinbart wurde.
Die Zweigniederlassung ist zur Offenlegung einer beglaubigten Abschrift des Jahresabschlusses der Gesellschaft sowie zur Einreichung eines Berichts über die Tätigkeit der Zweigniederlassung an das dänische Gewerbe- und Gesellschaftsamt verpflichtet.