Das Gründungsverfahren einer A/S
Das Gründungsverfahren verläuft ähnlich wie bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (ApS). Die Gründer unterzeichnen einen Gründungsvertrag, der unter anderem den Satzungsentwurf, die Namen, Anschriften und gegebenenfalls die CVR-Nummer (dänische Unternehmensnummer) oder ausländische Handelsregisternummer der Gründer, den Ausgabebetrag der Aktien und die Kosten bei der Gründung enthält.
Das Grundkapital beträgt mindestens DKK 400.000 (€ 54.000). Die Einzahlung des Grundkapitals kann entweder in bar oder in Form von Sacheinlagen erfolgen, wie z.B. Betriebsmitteln, Immobilien, Goodwill, Patentrechten, Know-how usw. Dagegen kann eine Einlage nicht dadurch erfolgen, dass ein Gründer oder ein anderer sich dazu verpflichtet, für die Gesellschaft Dienstleistungen oder andere Arbeiten auszuführen. Auch Forderungen gegen den Gründer oder andere Aktionäre können nicht als Einlage dienen.
Wenn eine Gesellschaft eine Sacheinlage von den Gründern oder anderen übernimmt, muss ein Gutachten zur Ermittlung des Wertes der Sacheinlage von einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen ausgearbeitet werden, z.B. einem Wirtschaftsprüfer.
Die Anmeldung zur Eintragung in das Register des dänischen Gewerbeamts kann in den meisten Fällen elektronisch in dessen IT-System für Unternehmen hier vorgenommen werden.
Firma
Aktien und Aktionäre
Die Aktionäre einer Aktiengesellschaft haften nicht persönlich für die Verpflichtungen der Gesellschaft.
Alle Aktien der Gesellschaft sind im Prinzip gleichgestellt. In der Satzung können jedoch verschiedene Aktiengattungen festgelegt worden sein. In diesem Fall muss die Satzung die Unterschiede der Gattungen, deren Gesamtbeträge und eventuelle Beschränkungen des Rechts auf Zeichnung neuer Aktien bei Erhöhung des Grundkapitals angeben.
Aktien sind frei übertragbar und nicht einlösbar. Aktien können sowohl auf Namen als auch auf den Inhaber lauten. Bei Namensaktien kann die Satzung Begrenzungen der Übertragbarkeit beinhalten.
Die Gesellschaft hat ein Verzeichnis über sämtliche Aktien der Gesellschaft zu führen, das sogenannte Aktienbuch („ejerbog“). Die Aktien sind in Nummernfolge einzutragen, bei Namensaktien unter Angabe der Namen der Aktionäre.
Alle Aktionäre einer Aktiengesellschaft, welche Aktien in Höhe von 5% oder mehr an der Gesellschaft besitzen, müssen binnen 2 Wochen nach der Gründung der Gesellschaft im öffentlichen Gesellschafterregister („det offentlige ejerregister“) registriert werden.
Stimmrechte
Die Leitung der Gesellschaft
Modell 1: Verwaltungsrat und Vorstand
Modell 2: Aufsichtsrat und Vorstand
Die Gesellschaft kann auch von einem mindestens dreiköpfigen Vorstand geleitet werden. Der Vorstand ist in diesem Modell sowohl für die übergeordneten und strategischen Entscheidungen als auch für das Tagesgeschäft zuständig. Ein Aufsichtsrat („tilsynsråd“) wählt und überwacht den Vorstand. Die Mitglieder des Vorstands dürfen in diesem Modell nicht gleichzeitig Mitglieder des Aufsichtsrats sein.
Die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats (Modell 1) oder des Aufsichtsrats (Modell 2) wird von der Hauptversammlung gewählt.
Arbeitnehmervertretung
Persönliche Haftung
Offenlegungspflicht der Gesellschaft
Die Jahresabschlüsse aller dänischen Aktiengesellschaften können auf der Webseite des dänischen Gewerbeamts hier elektronisch eingesehen werden.