Schon seit langem wurde die Legalisierung von Cannabis in Deutschland kontrovers diskutiert. Der Gesetzgeber hat sich nun entschlossen, die Legalisierung von Cannabis in strengen Grenzen zuzulassen. Viele Bürger in Deutschland, aber auch in benachbarten Ländern wie Dänemark fragen sich nun, was dies konkret bedeutet. Müssen die Grenzregionen, wie z.B. die Region Flensburg zwischen Dänemark und Deutschland nun einen massenhaften Cannabistourismus befürchten? Müssen Nachbarländer, wie z.B. Dänemark befürchten, dass ihre Bürger massenhaft Cannabis in Deutschland kaufen und mit ins Heimatland bringen? Werden Cannabis Social Clubs (CSC) in der deutsch-dänischen Grenzregion massenhaft aus dem Boden sprießen?
Wir klären nachfolgend über die wesentlichen Regelungen auf:
Der Gesetzgeber hat ein 2-Säulenmodell entwickelt. Säule 1 umfasst den privaten Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie den gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau von Cannabis in Cannabis Social Clubs. Säule 2 sieht regionale Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten vor. Ein separater Gesetzentwurf für die Umsetzung der Säule 2 ist noch in der Entwurfsphase und wird wahrscheinlich der europäischen Kommission zur Prüfung vorgelegt werden müssen.
Zunächst macht der Gesetzgeber im Cannabisgesetz deutlich, dass es sich dabei um eine grundsätzlich verbotene Droge handelt. § 2 des Cannabisgesetzes stellt klar, dass der Anbau, Besitz, Handel und jede Form des Inverkehrbringens verboten ist.
Die §§ 3 ff. des Cannabisgesetzes regeln sodann, in welchen Fällen und für wen der Umgang mit Cannabis erlaubt ist.
Erlaubt ist für Personen, die das 18 .Lebensjahr vollendet haben,
- der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis, wobei diese Menge überschritten werden darf, wenn sie sich innerhalb des befriedeten Besitztums eines Cannabis Social Clubs befindet,
- an ihrem Wohnsitz der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis und bis zu 3 lebenden Cannabispflanzen
Verboten bleibt der Konsum von Cannabis in Gegenwart Minderjähriger.
Der öffentliche Konsum ist verboten u.a. in Schulen, Kindergärten, Sportstätten und in Fußgängerzonen (zwischen 7 und 20 Uhr) sowie jeweils in deren Sichtweite und auch innerhalb der Cannabis Social Clubs.
Erwachsene dürfen an ihrem Wohnsitz bis zu 3 Cannabispflanzen gleichzeitig anbauen. Die Weitergabe an Dritte ist verboten.
Cannabis Social Clubs sind eingetragene, nicht-wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften, deren Zweck der gemeinschaftliche, nicht-gewerblichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial zum Eigenkonsum ist. Sie werden nach den Grundsätzen des Vereinsrechts gestaltet und geleitet. Andere Rechtsformen sind nicht zugelassen.
Cannabis Social Clubs dürfen höchstens 500 Mitglieder haben, die das 18. Lebensjahr vollendet und in Deutschland seit mindestens 6 Monaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben müssen. Außerdem müssen Cannabis Social Clubs eine Mindestmitgliedschaft von drei Monaten in ihrer Satzung vorsehen. Sie müssen zudem einen Mindestabstand von 200 Metern zu Schulen und anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie zu Spielplätzen einhalten. Das befriedete Besitztum (das heißt Grundstück, Anbaufläche, Gewächshaus, Gebäude) einer Cannabis Social Clubs darf sich nicht, auch nicht teilweise, innerhalb einer Wohnung oder einem anderen, zu Wohnzwecken dienenden Gebäude oder Grundstück befinden.
Anbauvereinigungen bedürfen dazu einer behördlichen Erlaubnis. Die Gründung und Eintragung der Anbauvereinigung in das Vereins- bzw. Genossenschaftsregister allein ist nicht ausreichend. Die zuständige Behörde wird jeweils von den Bundesländern bestimmt.
Cannabis Social Clubs dürfen an jedes Mitglied, das das 21. Lebensjahr vollendet hat, höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 50 Gramm pro Kalendermonat zum Eigenkonsum weitergeben. An Heranwachsende dürfen Cannabis Social Clubs höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 30 Gramm Cannabis pro Kalendermonat weitergeben. Das Cannabis, das an Heranwachsende weitergegeben wird, darf einen THC-Gehalt von 10 Prozent nicht überschreiten.
Fazit:
Zwar hat der Gesetzgeber den Anbau und den Konsum von Cannabis für Erwachsene tatsächlich (teil-)legalisiert. Damit möchte der Gesetzgeber u.a. kriminellen Strukturen den Nährboden entziehen und gleichzeitig Konsumenten entkriminalisieren. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber allerdings einen engen Rahmen gesetzt, der einen ausufernden Anbau und Konsum von Cannabis verhindern soll und v.a. Regelungen zum Schutz für Kinder und Jugendliche erlassen.
Indem die Mitgliedschaft in Cannabis Social Clubs voraussetzt, dass der Wohnsitz der Mitglieder seit mindestens 6 Monaten in Deutschland sein muss, soll ein Cannabistourismus aus Nachbarländern wie z.B. Dänemark vermieden werden. Personen mit Wohnsitz in Dänemark können daher nicht Mitglied in einem Cannabis Social Club werden. So dürfte der Erwerb von Cannabis in Deutschland für Personen mit Wohnsitz in Dänemark legal nicht möglich sein. Die Einfuhr von Cannabis nach Dänemark bleibt nach dänischem Recht ohnehin streng verboten.
Die Personen, die Cannabis Social Clubs gründen möchten, müssen sich strikt an die Vorgaben des Cannabisgesetzes halten. Die Gründung und der Betrieb einer Anbauvereinigung setzt Kenntnisse im Vereins- oder Genossenschaftsrecht sowie eine professionelle Organisationsstruktur voraus. Insbesondere die an die Mitglieder abzugebenden Mengen müssen kontrolliert und dokumentiert werden. Öffentliche Vorschriften müssen im Blick behalten werden. Bei Verstößen droht der Entzug der Erlaubnis.