Das MoPeG tritt in Kraft – was ist zu tun?

Am 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Welche Änderungen das MoPeG mitbringt und was sie für die Praxis bedeuten, lesen Sie hier:

Das MoPeG enthält wichtige Änderungen für die GbR und die Handelsgesellschaften OHG und KG. Im Folgenden erläutern wir die einzelnen Änderungen und zeigen auf, wo weiterhin Handlungsbedarf besteht.

Rechtsfähigkeit der GbR

Bislang war das Recht der GbR weitgehend von Rechtsprechung und vertraglichen Vereinbarungen geprägt, die weite Teile des normierten GbR Rechts abbedungen haben.

Mit dem MoPeG bringt der Gesetzgeber das Recht der GbR weitestgehend auf den Stand der Praxis und sorgt damit für Rechtssicherheit und Transparenz.

Indem bei Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen eine Außen-GbR vermutet wird, normiert der Gesetzgeber dessen Rechtsfähigkeit. Sie kann als solche gem. § 705 Abs. 2 BGB n.F. eigene Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Mit dieser Vermutung macht der Gesetzgeber deutlich, dass die Außen-GbR künftig den Normalfall der GbR darstellen soll.

Weiterhin möglich bleibt die sog. Innen-GbR, die nicht nach außen in Erscheinung tritt, sondern nur die Gesellschafter untereinander berechtigt und verpflichtet.

Die Geschäftsführung und Vertretung soll nach der gesetzlichen Regelung weiterhin nur durch alle Gesellschafter gemeinsam möglich sein. Diese Regelung ist selten praxistauglich, weshalb Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag, die die gesetzlichen Regelungen des GbR Rechts abbedingen, sinnvoll bleiben.

Neues Register: die eGbR

Für die GbR wird ein neues Gesellschaftsregister eingeführt. Wird eine GbR eingetragen, führt sie künftig den Namenszusatz eGbR.

Grundsätzlich ist die Eintragung freiwillig und nicht Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit der GbR. Allerdings besteht für eine GbR, die im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks oder im Handelsregister als Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft eingetragen werden soll, eine faktische Eintragungspflicht im Gesellschaftsregister. Denn Voraussetzung für die Eintragung einer GbR als Grundstückseigentümerin im Grundbuch oder als Gesellschafterin einer anderen Geselschaft im Handelsregister ist, dass die GbR selbst im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Mit der Eintragung in das Gesellschaftsregister geht auch die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister einher.

Auch hier zeigt sich, dass wir von unseren Nachbarn aus Dänemark lernen können. Während Dänemark schon das Handelsregister und das Transparenzregister im Centrale Virksomhedsregister (CVR) vereint hat, führt Deutschland mit dem GbR-Register ein weiteres eigenständiges Register ein. Damit hat man den Anwendern hinsichtlich der Handhabung und der Übersichtlichkeit sicherlich keinen Gefallen getan.

Ausscheiden eines Gesellschafters aus der GbR

Auch für die Kündigung eines Gesellschafters oder das Ausscheiden durch den Tod eines Gesellschafters schafft das MoPeG neue Regelungen.

Während nach der bisherigen gesetzlichen Regelung der Tod eines Gesellschafters oder die Kündigung eines Gesellschafters die Auflösung der Gesellschaft zur Folge, kommt es ab dem 1. Januar 2024 nur zum Ausscheiden des Gesellschafters. Die GbR bleibt bestehen.

Haftung für ausscheidende Gesellschafter

Scheidet ein Gesellschafter aus der GbR aus, sind die anderen Gesellschafter verpflichtet, den ausscheidenden Gesellschafter von den Verbindlichkeiten der GbR zu befreien (§ 728 Abs. 1 BGB n.F.). Lediglich dann, wenn das Gesellschaftsvermögen der GbR nicht ausreicht, um  die Verbindlichkeiten der GbR zu decken, muss der ausscheidende Gesellschafter für den Fehlbetrag anteilig im Verhältnis zu seiner Beteiligung an Gewinn und Verlust aufzukommen (§ 728 a BGB n.F.). 

Der Gesetzgeber begrenzt mit dem MoPeG die Nachhaftung von Gesellschaftern, die aus einer GbR, einer KG oder einer OHG ausscheiden dabei weitgehend auf Schadensersatzansprüche, die vor seinem Ausscheiden begründet wurden.

Beschlussmängelrecht für Handelsgesellschaften

Mit dem MoPeG wird ein Beschlussmängelrecht für die OHG und die KG eingeführt. Dies gilt auch für die GmbH & Co. KG. Die neuen Regelungen sind an die aus dem Aktienrecht bekannten Regelungen angelehnt. Demnach unterscheidet das Gesetz ab dem 01.01.2024 zwischen anfechtbaren und nichtigen Beschlüssen und regelt die Frist für die Anfechtung von Beschlüssen (3 Monate).

Diese Regelungen können generell vertraglich abbedungen werden, nur ausnahmsweise (§ 108 HGB n.F.) ist das neue Beschlussmängelrecht zwingend.

Wir empfehlen daher insbesondere solche Gesellschaftsverträge überprüfen zu lassen, die schon Regelungen zu Beschlussmängeln enthalten, um eine Unvereinbarkeit oder eventuelle Regelungslücken hinsichtlich der neuen Regelungen zu vermeiden.

GmbH & Co. KG als Einheitsgesellschaft

Bisher fehlten gesetzliche Regelungen für die Einheitsgesellschaft, wenn z.B. eine KG die einzige Gesellschafterin ihrer eigenen Komplementär-GmbH ist.

§ 170 Abs. 2 HGB n.F. regelt nun ausdrücklich, dass in einer Gesellschafterversammlung einer Komplementär-GmbH die Gesellschafterrechte der KG durch deren Kommanditisten ausgeübt werden.

Handelsgesellschaften für Freiberufler

Unter Berücksichtigung des jeweiligen Berufsrechts ermöglicht das MoPeG Freiberuflern den Zugang zu Personenhandelsgesellschaften (§ 107 Abs. 1 Satz 2 HGB n.F.)

Für viele Freiberufler ist insbesondere die Gründung einer GmbH & Co. KG interessant, um die persönliche Haftung für die an der Gesellschaft beteiligten Personen auszuschließen. Hier lohnt es sich, die Vor- und Nachteile dieser Option zu prüfen, da neben haftungsrechtlichen Aspekten auch steuerliche, buchhalterische und berufsrechtliche Überlegungen relevant sind.

Was wir für Sie tun können.

Lassen Sie Ihren Gesellschaftsvertrag von advores überprüfen, um

  • Unvereinbarkeiten mit dem MoPeG zu vermeiden
  • eventuelle Regelungslücken zu schließen
  • die neuen Regelungen zu Ihrem Vorteil zu nutzen

Ihr Kontakt

Markus Krieger

Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Thilo Wind

Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Dr. Claas Thöle

Rechtsanwalt, Advokat, Partner
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

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