Das MoPeG tritt in Kraft – was ist zu tun?

Am 1. Januar 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten. Das MoPeG enthält wichtige und grundlegende Änderungen für die GbR und die Handelsgesellschaften OHG und KG. Dabei sind viele neue Änderungen für die GbR bereits aus dem Recht der Personenhandelsgesellschaften bekannt. Wir geben einen Überblick über die wichtigen Änderungen für die Praxis und zeigen auf, wo weiterhin Handlungsbedarf besteht:

I. Rechtsfähigkeit der GbR

Bislang war das Recht der GbR weitgehend von Rechtsprechung und vertraglichen Vereinbarungen geprägt, die weite Teile des normierten GbR Rechts abbedungen haben.

Mit dem MoPeG bringt der Gesetzgeber das Recht der GbR weitestgehend auf den Stand der Praxis und sorgt damit für Rechtssicherheit und Transparenz.

So wird beispielsweise die seit Langem höchstrichterlich anerkannte Rechtsfähigkeit der Außen-GbR normiert. Sie kann ausdrücklich als solche eigene Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, § 705 Abs. 2 BGB n.F. Außerdem führt der Gesetzgeber mit § 705 Abs. 3 BGB n.F. eine Vermutung hinsichtlich der Außen-GbR ein. Demnach wird eine Außen-GbR vermutet, wenn Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen ist. Mit dieser Vermutung macht der Gesetzgeber deutlich, dass die Außen-GbR künftig den Normalfall der GbR darstellen soll.

Damit wird die Möglichkeit einer sog. Innen-GbR aber nicht ausgeschlossen, sondern ist ausdrücklich vorgesehen. Eine Innen-GbR liegt vor, wenn sie nicht nach außen in Erscheinung tritt, sondern nur die Gesellschafter untereinander berechtigt und verpflichtet, § 705 Abs. 2 BGB n.F.

Die Geschäftsführung und Vertretung der GbR soll nach der gesetzlichen Regelung weiterhin nur durch alle Gesellschafter gemeinsam möglich sein, § 714 BGB n.F. 

Damit hat der Gesetzgeber eine Chance verpasst, mit dem MoPeG eine selten praxistaugliche Regelung zu entfernen. Hier besteht also nach wie vor Handlungsbedarf. Eine Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag, die die gesetzlichen Regelungen der Beschlussfassung abbedingen, bleibt sinnvoll.

II. Neues Register für die GbR – eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts eGbR

Für die Praxis von unmittelbarer Relevanz ist die Einführung eines neuen Registers für die GbR – das GbR-Register. Eine eingetragene GbR trägt dann gem. § 707 a Abs. 2 BGB n.F. den Namen eGbR.

Grundsätzlich ist die Eintragung freiwillig und keine Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit der GbR. Allerdings besteht für eine GbR, die im Grundbuch eines Grundstücks als Eigentümerin oder im Handelsregister als Gesellschatferin einer anderen Gesellschaft eingetragen werden soll, eine faktische Eintragungspflicht im Gesellschaftsregister. Denn Voraussetzung für die Eintragung einer GbR als Grundstückseigentümerin im Grundbuch oder als Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft im Handelsregister ist, dass die GbR selbst im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Es kommt mit dem MoPeG folglich zu einer deutlichen Erhöhung der Publizität der eGbR, wenn Publizität im Rechtsverkehr besonders wichtig ist.

In diesem Zuge wird die Möglichkeit eröffnet, im Gesellschaftsvertrag den Sitz der Gesellschaft innerhalb des Bundesgebiets frei festzulegen. Voraussetzung ist dabei nur die Eintragung in das GbR-Register.

Mit der Eintragung in das Gesellschaftsregister geht auch die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister einher.

Daran zeigt sich aber auch zugleich, dass wir trotz MoPeG von unseren Nachbarn aus Dänemark lernen können. Während Dänemark schon das Handelsregister und das Transparenzregister im Centrale Virksomhedsregister (CVR) vereint hat, führt Deutschland mit dem GbR-Register ein weiteres eigenständiges Register ein. Damit hat man den Anwendern hinsichtlich der Handhabung und der Übersichtlichkeit sicherlich keinen Gefallen getan. Wie sich die Registrierungspflichten in Dänemark im Detail verhalten, lesen Sie hier.

III. Unbeschränkte Vertretungsbefugnis

Diese neue Publizitätswirkung des GbR-Registers hat eine weitere Änderung zur Folge, die vielmals zu Handlungsbedarf in bestehenden Gesellschaftsverträgen führt:

Gem. § 720 Abs. 3 BGB kann die Vertretungsbefugnis eines GbR-Gesellschafters gegenüber Dritten nicht eingeschränkt werden. Entgegenstehende Regelungen sind ausdrücklich unwirksam.

Damit führt das MoPeG zu mehr Sicherheit im Rechtsverkehr, da mit einem Blick in das GbR-Register geklärt werden kann, ob der Gegenüber zum Abschluss von Geschäften befugt ist.

Auf der anderen Seite sind bestehende Regelungen in Gesellschaftsverträgen, die die Vertretungsbefugnis von Gesellschaftern beschränken, unwirksam und sollten dahingehend geändert werden.

IV. Gewinnverteilung

In § 709 Abs. 3 BGB n.F. regelt der Gesetzgeber nun auch die Verteilung der Gewinne und Verluste in der GbR. Wenig überraschend soll sich die Verteilung vorrangig nach den Beteiligungsverhältnissen richten.

Auch diese Regelung ist abdingbar, sodass entsprechende Änderungswünsche in die Gesellschaftsverträge aufgenommen werden sollten.

V. Ausscheiden eines Gesellschafters aus der GbR

Auch für die Kündigung eines Gesellschafters oder das Ausscheiden durch den Tod eines Gesellschafters schafft das MoPeG neue Regelungen. Diese Regelungen sind für die GbR zwar neu, es handelt sich aber im Wesentlichen um eine Annäherung an das bekannte Recht der Personenhandelsgesellschaften.

Bisher sah die gesetzliche Regelung bei dem Tod eines Gesellschafters oder der Kündigung eines Gesellschafters die Auflösung der Gesellschaft vor. Mit dem MoPeG wird das aus dem Recht der Personenhandelsgesellschaften bekannte Kontinuitätsprinzip eingeführt: Mit Inkrafttreten des MoPeG zum 1. Januar 2024 führt der Tod oder die Kündigung eines Gesellschafters nur zu dessen Ausscheiden. Die GbR bleibt bestehen.

Auch hier sollten bestehende GbR-Verträge überprüft werden, um eine ungewollte Auflösung der GbR zu vermeiden.

VI. Haftung für ausscheidende Gesellschafter

Scheidet ein Gesellschafter aus der GbR aus, sind die anderen Gesellschafter verpflichtet, den ausscheidenden Gesellschafter von den Verbindlichkeiten der GbR zu befreien (§ 728 Abs. 1 BGB n.F.). Lediglich dann, wenn das Gesellschaftsvermögen der GbR nicht ausreicht, um die Verbindlichkeiten der GbR zu decken, muss der ausscheidende Gesellschafter für den Fehlbetrag anteilig im Verhältnis zu seiner Beteiligung an Gewinn und Verlust aufzukommen (§ 728 a BGB n.F.). 

Der Gesetzgeber begrenzt mit dem MoPeG die Nachhaftung von Gesellschaftern, die aus einer GbR, einer KG oder einer OHG ausscheiden weitgehend auf Schadensersatzansprüche, die vor seinem Ausscheiden begründet wurden (§ 728 b Abs. 1 S. 2 BGB iVm. § 137 Abs. 1 S. 2 HGB).

VII. Beschlussmängelrecht für Personengesellschaften

Mit dem MoPeG wird ein Beschlussmängelrecht für die OHG und die KG eingeführt. Dies gilt auch für die GmbH & Co. KG. Die neuen Regelungen sind an die aus dem Aktienrecht bekannten Regelungen angelehnt. Demnach unterscheidet das Gesetz ab dem 01.01.2024 zwischen anfechtbaren und nichtigen Beschlüssen und regelt die Frist für die Anfechtung von Beschlüssen (3 Monate).

Diese Regelungen können generell vertraglich abbedungen werden, nur ausnahmsweise (§ 108 HGB n.F.) ist das neue Beschlussmängelrecht zwingend.

Wir empfehlen daher insbesondere solche Gesellschaftsverträge überprüfen zu lassen, die schon Regelungen zu Beschlussmängeln enthalten, um eine Unvereinbarkeit oder eventuelle Regelungslücken hinsichtlich der neuen Regelungen zu vermeiden.

VIII. Die neue Gesellschafterklage des § 715b BGB n.F.

Nicht weniger als eine Reform des Personengesellschaftsrechts stellt die Einführung der Gesellschafterklage des § 715b BGB n.F. dar.

Mit dieser Gesellschafterklage normiert der Gesetzgeber das bis dato ungeschriebene Rechtsinstitut der actio pro socio. Actio pro socio bedeutet übersetzt Klage für die Gesellschaft und ist ein Rechtsinstrument, das dem Schutz von Minderheiten dient.

§ 715b BGB n.F. gestattet einem Gesellschafter, einen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, wenn der dazu berufene geschäftsführungsbefugte Gesellschafter dies pflichtwidrig unterlässt.

Grundsätzlich sind nur Innenansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis mit der actio pro socio einklagbar. Unter engen Voraussetzungen kann sich die actio pro socio aber auch auf einen Anspruch gegen Schuldner der Gesellschaft richten.

Das bedeutet, dass die Gesellschafter einer GbR nicht mehr davon abhängig sind, dass geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafter einen Anspruch zum Wohle der Gesellschaft durchsetzen.

Besonders deutlich wird die Schutzintention des Gesetzgebers durch die Regelung des § 715b Abs. 2 BGB n.F., wonach diese Regelung nicht im Gesellschaftsvertrag abbedungen werden kann.

IX. GmbH & Co. KG als Einheitsgesellschaft

Bisher fehlten gesetzliche Regelungen für die Einheitsgesellschaft, wenn z.B. eine KG die einzige Gesellschafterin ihrer eigenen Komplementär-GmbH ist.

§ 170 Abs. 2 HGB n.F. regelt nun ausdrücklich, dass in einer Gesellschafterversammlung einer Komplementär-GmbH die Gesellschafterrechte der KG durch deren Kommanditisten ausgeübt werden.

X. Handelsgesellschaften für Freiberufler

Unter Berücksichtigung des jeweiligen Berufsrechts ermöglicht das MoPeG Freiberuflern den Zugang zu Personenhandelsgesellschaften (§ 107 Abs. 1 Satz 2 HGB n.F.)

Für viele Freiberufler ist insbesondere die Gründung einer GmbH & Co. KG interessant, um die persönliche Haftung für die an der Gesellschaft beteiligten Personen auszuschließen. Hier lohnt es sich, die Vor- und Nachteile dieser Option zu prüfen, da neben haftungsrechtlichen Aspekten auch steuerliche, buchhalterische und berufsrechtliche Überlegungen relevant sind.

Was wir für Sie tun können.

Lassen Sie Ihren Gesellschaftsvertrag von advores überprüfen, um

  • Unvereinbarkeiten mit dem MoPeG zu vermeiden
  • eventuelle Regelungslücken zu schließen
  • die neuen Regelungen zu Ihrem Vorteil zu nutzen

Ihr Kontakt

Markus Krieger

Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Thilo Wind

Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Dr. Claas Thöle

Rechtsanwalt, Advokat, Partner
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

Nächster Artikel