Geschäfts­führer­haftung in Dänemark

Nach dänischem Recht kommt es im Falle der Insolvenz nicht sehr häufig zu einer Geschäfts­führer­haftung. Entscheidend ist, ob die dänische Geschäfts­leitung die Insolvenz verschleppt hat und dann für den Forderungs­ausfall auch persönlich in Anspruch genommen werden kann.

Verschuldenshaftung in Dänemark

Eine Vorstandshaftung, wie sie in §§ 401 i.V.m. § 92 Abs. 1 AktG geregelt ist, gibt es nach dänischem Recht nicht. Stattdessen gibt es nach dänischem Recht eine Verschuldenshaftung, die in § 361 des dänischen Gesellschaftsgesetzes geregelt ist. Hiernach haften die Gründer, die Vorstandsmitglieder und die Verwaltungs- bzw. Aufsichtsratsmitglieder einer dänischen Aktiengesellschaft individuell für Schäden, die sie der Gesellschaft bei der Ausführung ihrer Tätigkeit vorsätzlich oder fahrlässig zugefügt haben.

Sie haften auch gegenüber einzelnen Gläubigern, wenn nachgewiesen werden kann, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig gegenüber dem einzelnen Gläubiger gehandelt haben.

Beweiserleichterungen

Das Verschulden ist vom Anspruchssteller zu beweisen. Im Gegensatz zum deutschen Recht gibt es nach dänischem Recht keine Beweislastumkehr.

Ein Verschulden wird vermutet, wenn der Vorstand es unterlassen hat, innerhalb von 6 Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Gesellschaft die Hälfte ihres Aktienkapitals verloren hat, über die ökonomische Situation der Gesellschaft Rechenschaft abzulegen und Vorschläge für Gegenmaßnahmen zu unterbreiten.

Ein Verschulden wird auch in Fällen vermutet, in denen die Gesellschaft dem Gläubiger ihre Jahresabschlüsse übermittelt hat, die direkte Motivation für die Gewährung eines (Waren-) Kredites waren. Enthalten die Jahresabschlüsse Fehler und war dies den Vorstandsmitgliedern bekannt bzw. hätte es ihnen bekannt sein müssen, kann ein Verschulden vermutet werden. Gläubiger tragen jedoch ein gewisses Eigenrisiko, wenn sie Kredite an ein dänisches Unternehmen mit schlechter Bonität vergeben.

Pflichten der Geschäftsleitung in Dänemark

Die Mitglieder des Vorstands bzw. der Geschäftsführung haben jedoch die Pflicht, den finanziellen Zustand des Unternehmens zu kennen und Konsequenzen hieraus zu ziehen. Hiernach darf die Geschäftsleitung ab dem Zeitpunkt, in dem für sie feststeht, dass eine Weiterführung der Geschäfte ohne Verlust für die Gläubiger ausgeschlossen ist, keine (Waren-)Kredite mehr aufnehmen. Zu welchem Zeitpunkt dies der Fall war, ist individuell zu bestimmen. Im Einzelfall darf die Geschäftsleitung einen Verlust für einzelne Gläubiger in Kauf nehmen, sofern Aussicht besteht, dadurch die Mehrheit der anderen Gläubiger und das eigene Unternehmen vor Verlusten zu schützen.

Haftung der dänischen Geschäftsleitung

Generell kommt die Haftung der Geschäftsleitung nach dänischem Recht wohl seltener in Betracht als in Deutschland. Hat Ihr Geschäftspartner jedoch noch kurz vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens größere Bestellungen bei Ihnen getätigt oder hat er Ihnen bei Vertragsschluss falsche Informationen über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens gegeben, so lohnt sich eine nähere Überprüfung.

Die Prüfung der Haftung der Geschäftsleitung geht über die üblichen Prüfungspflichten des Insolvenzverwalters hinaus und erfolgt nicht automatisch. An den damit verbundenen Kosten muss sich der Gläubiger daher gegebenenfalls beteiligen. Abhängig von der Forderungshöhe kann es im Einzelfall jedoch durchaus angezeigt sein, Kosten für die Durchsetzung der Forderung gegenüber der Geschäftsleitung aufzuwenden.

Was wir für Sie tun können.

Bei advores arbeiten dänische Rechtsanwälte, die Sie bei Fragen über die Geschäftsführerhaftung nach dänischem Recht gern beraten.

Ihr Kontakt

Iben Skorstengaard, LL.M.

Advokat, Rechtsanwältin

Micelle Vigand Hegner

Advokat (temporär suspendierte Ernennung auf Grund einer Entsendung als Richterin zum Landgericht)

Peter Broen

Advokat (H), Partner

Stefan Reinel

Rechtsanwalt, Advokat, Partner
Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

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