Urheberrecht

Das Urheberrecht ist ein besonderes Recht im Rahmen des gewerblichen Rechtsschutzes, da der Rechtsinhaber bereits zum Zeitpunkt der Schaffung des Original­werkes Schutz genießt. Der Erwerb erfolgt formlos und wird dem Rechtsinhaber gewährt, ohne dass er einen behördlichen Schutz beantragt. Deutsche Urheber­rechts­inhaber genießen in Dänemark Schutz, da mehrere Konventionen, denen sowohl Dänemark als auch Deutschland beigetreten sind, diesen Bereich regeln.

Aus § 1 des dänischen Urheberrechtsgesetzes ergibt sich, welche Werke unter den Schutz fallen. Dabei handelt es sich um literarische Werke, künstlerische Werke und auch bestimmte Computerprogramme.

Die Grundlage für die Schutzdauer findet sich in § 63 des Urheberrechtsgesetzes. Diese Bestimmung besagt, dass das Urheberrecht bis 70 Jahre nach dem Tod des Rechtsinhabers gilt. Daher wird das Urheberrecht sehr häufig vererbt. Ist der Erbe beispielsweise Deutscher oder Österreicher, hat dieser nun das Urheberrecht im gleichen Umfang wie der ursprüngliche Rechteinhaber.

Wie bereits erwähnt, ist das Urheberrecht ein besonderes Recht des gewerblichen Rechtsschutzes, da sich der Schutz bereits aus der Schöpfung des Werkes ergibt. Nur für nicht-registrierte Warenzeichen gilt diese Eigenschaft in begrenztem Umfang ebenfalls, während der Schutz allerdings nicht derselbe ist.

Hier finden sie mehr zum Thema Warenzeichenrecht.

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