In Dänemark ist das Designgesetz die maßgebliche Rechtsvorschrift für Designrechte, die im Lichte der EU-Richtlinie über den rechtlichen Schutz von EU-Designs und der EU-Verordnung über EU-Designs zu sehen ist.
Um einen in Dänemark gültigen Designschutz zu erlangen, können Sie beim dänischen Patentamt („Patent- og Varemærkestyrelsen“) ein registriertes Designrecht nach dem dänischen Designgesetz erhalten, beim EUIPO ein registriertes EU-Designrecht beantragen oder eine internationale Designregistrierung nach den Regeln des Genfer Abkommens beantragen. Wie bei nicht registrierten Warenzeichen kann ein gewisser Schutz in der EU auch durch die Verwendung des Designs in der Öffentlichkeit erlangt werden.
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Um geschützt zu werden, muss das Design neu sein und Eigenart besitzen.
Generell gilt, dass die Registrierung einen Schutz von 5 Jahren gewährt, der jeweils um 5 Jahre bis zu insgesamt 25 Jahren verlängert werden kann. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel, insbesondere im Falle nicht registrierter Designrechte.