Unternehmens­besteuerung

Gewerbliche Tätigkeiten in Dänemark unterliegen der Unternehmens­besteuerung, wenn durch die Tätigkeit in Dänemark eine steuerliche „Betriebsstätte“ gegründet wird. Auch ohne die Gründung einer Betriebsstätte kann bei Arbeitnehmer­überlassung eine Besteuerung in Dänemark in Frage kommen.

Betriebsstätte

Eine feste Betriebsstätte – und damit eine Steuerpflicht in Dänemark – entsteht in der Regel immer dann, wenn Geschäftsräume für die Tätigkeit eingerichtet werden.  Eine Betriebsstätte entsteht aber nicht schon durch: 

Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Waren benutzt werden.

Geschäftseinrichtungen, die ausschließlich zum Einkauf von Waren oder zur Beschaffung von Informationen für das Unternehmen genutzt werden.

Geschäftseinrichtungen, die ausschließlich der Werbung, der Erteilung von Auskünften oder der Ausübung ähnlicher Tätigkeiten dienen, und 

Bautätigkeiten von unter 12 Monaten.
Die genauen Vorschriften über Betriebsstätten ergeben sich aus Art. 5 des deutsch-dänischen und dänisch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens.

Grundlegendes über die Unternehmensbesteuerung

Eine Unternehmensbesteuerung in Dänemark wird vorgenommen, wenn eine Aktivität durch eine feste Betriebsstätte oder durch eine dänische Tochtergesellschaft ausgeübt wird.

Dänemark kennt keine Gewerbesteuern. Die generelle Unternehmenssteuer ist eine staatliche Steuer, die seit 2016 22 % des Unternehmensgewinns beträgt.

Informationen zur Entwicklung des Unternehmensbesteuerung in Dänemark und OECD-Länder hier.

Für die Zulässigkeit von Steuerabzügen gilt eine Sonderregelung zur Verhinderung von Schwarzzahlungen. Für Rechnungen ab DKK 8.000, die mit Bargeld oder mit Scheck bezahlt werden, wird nur dann ein Steuerabzug gewährt, wenn die Zahlung der Steuerbehörde „Skat“ auf ihrer Website elektronisch gemeldet worden ist. 

Auf der Website der Steuerbehörde gibt es einige relevante Broschüren über Steuerfragen in deutscher Sprache.

Auf Englisch ist das Informationsangebot umfassender.

Was wir für Sie tun können.

advores kennt die Regelungen der Unternehmensbesteuerung und berät sowohl Gründer, als auch Konzerne rundum das Thema.

Ihr Kontakt

Stefan Reinel

Rechtsanwalt, Advokat, Partner
Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

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