Nach den Doppelbesteuerungsabkommen werden in Dänemark die Unternehmensgewinne einer in Dänemark tätigen Betriebsstätte nur dann dort versteuert, wenn die Gewinne der Betriebsstätte Dänemark zugerechnet werden können. Der Begriff Betriebsstätte versteht sich in diesem Zusammenhang unter anderem als eine Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle, als Ort der Leitung des Unternehmens oder als eine Fabrikationsstätte oder Werkstätte.
Weitere Informationen zur Unternehmensbesteuerung finden Sie hier.
Unter http://www.dbo-tyskland.info findet sich ein kostenloser Kommentar zum deutsch-dänischen Doppelbesteuerungsabkommen in deutscher Sprache. Das dänisch-österreichische Doppelbesteuerungsabkommen findet sich unter http://www.ris.bka.gv.at