Doppel­besteuerung

Zwischen Deutschland und Dänemark sowie zwischen Österreich und Dänemark gibt es Doppel­besteuerungs­abkommen. Die Abkommen verhindern die doppelte Besteuerung von Einkommen und Vermögen in beiden Ländern (Dänemark und Deutschland, bzw. Dänemark und Österreich) und ermöglichen eine Aufteilung der Steuern auf beide Staaten.

Nach den Doppelbesteuerungsabkommen werden in Dänemark die Unternehmensgewinne einer in Dänemark tätigen Betriebsstätte nur dann dort versteuert, wenn die Gewinne der Betriebsstätte Dänemark zugerechnet werden können. Der Begriff Betriebsstätte versteht sich in diesem Zusammenhang unter anderem als eine Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle, als Ort der Leitung des Unternehmens oder als eine Fabrikationsstätte oder Werkstätte.
Weitere Informationen zur Unternehmensbesteuerung finden Sie hier.

Unter http://www.dbo-tyskland.info findet sich ein kostenloser Kommentar zum deutsch-dänischen Doppelbesteuerungsabkommen in deutscher Sprache. Das dänisch-österreichische Doppelbesteuerungsabkommen findet sich unter http://www.ris.bka.gv.at

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Stefan Reinel

Rechtsanwalt, Advokat, Partner
Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

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