Nach der dänischen Regelung liegt nämlich schon dann ein Fall von Arbeitnehmerüberlassung vor, wenn ein dänisches Unternehmen die Arbeitgeberfunktionen gegenüber den Arbeitnehmern des nach Dänemark entsendenden Unternehmens wahrnimmt.
Das ausländische Unternehmen, das in Dänemark Arbeiten ausführt, muss im Zweifelsfall nachweisen, dass seine Tätigkeit „keinen integrierten Bestandteil” der Betriebstätigkeit des dänischen Unternehmens darstellt. Der Begriff „integrierter Bestandteil“ ist im Gesetz nicht eindeutig formuliert und bewusst weit gefasst.
Die Folge einer „Arbeitnehmerüberlassungsbesteuerung“ ist eine 30 %-ige Bruttosteuer auf das Gehalt der betroffenen Arbeitnehmer. Außerdem muss die dänische Arbeitsmarktabgabe („AM-bidrag“) in Höhe von 8 % gezahlt werden.
Ein Berechnungsbeispiel für einen in Dänemark tätigen Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von DKK 20.000 (¤ 2.700) ergibt beispielsweise folgende Steuerverpflichtungen:
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Arbeitsmarktabgabe (8 % von DKK 20.000) = DKK 1.600 (möglicherweise kann der deutsche/österreichische Sozialversicherungsbeitrag gegengerechnet werden)
02.
03.
Die Arbeitnehmerüberlassungsbesteuerung greift jedoch nicht bei Subunternehmerverträgen, wenn diese von der dänischen Steuerbehörde als „selbständige Subunternehmerverträge“ angesehen werden. Die dänische Steuerbehörde kann gebeten werden, eine Vorauseinschätzung vorzunehmen, wenn ihr ein Vertragsentwurf vorgelegt wird. In der Regel müssen von deutschen/österreichischen Unternehmen mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
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