Besteuerung bei Arbeit­nehmer­überlassung

Dänemark hat eine ungewöhnliche Regelung für entsandte Arbeitnehmer ausländischer Unternehmen, die für in Dänemark ansässige Unternehmen Tätigkeiten ausführen. In vielen Fällen betrachten die dänischen Behörden diese Entsendung als „Arbeitnehmer­überlassung“ mit der Folge, dass in Dänemark eine Steuerpflicht entsteht, obwohl gar keine Betriebsstätte im Sinne des Doppel­besteuerungs­abkommens vorliegt.

Nach der dänischen Regelung liegt nämlich schon dann ein Fall von Arbeitnehmerüberlassung vor, wenn ein dänisches Unternehmen die Arbeitgeberfunktionen gegenüber den Arbeitnehmern des nach Dänemark entsendenden Unternehmens wahrnimmt. 

Das ausländische Unternehmen, das in Dänemark Arbeiten ausführt, muss im Zweifelsfall nachweisen, dass seine Tätigkeit „keinen integrierten Bestandteil” der Betriebstätigkeit des dänischen Unternehmens darstellt. Der Begriff „integrierter Bestandteil“ ist im Gesetz nicht eindeutig formuliert und bewusst weit gefasst.

Die Folge einer „Arbeitnehmerüberlassungsbesteuerung“ ist eine 30 %-ige Bruttosteuer auf das Gehalt der betroffenen Arbeitnehmer. Außerdem muss die dänische Arbeitsmarktabgabe („AM-bidrag“) in Höhe von 8 % gezahlt werden. 

Ein Berechnungsbeispiel für einen in Dänemark tätigen Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von DKK 20.000 (¤ 2.700) ergibt beispielsweise folgende Steuerverpflichtungen:

01.

Arbeitsmarktabgabe (8 % von DKK 20.000) = DKK 1.600 (möglicherweise kann der deutsche/österreichische Sozial­versicherungs­beitrag gegen­gerechnet werden)

02.

Arbeit­nehmer­­überlassungs­­steuer (30 % von (DKK 20.000 – DKK 1.600) = DKK 5.520

03.

Effektive Steuer = 35,6 % = DKK 7.120

Die Arbeitnehmerüberlassungsbesteuerung greift jedoch nicht bei Subunternehmerverträgen, wenn diese von der dänischen Steuerbehörde als „selbständige Subunternehmerverträge“ angesehen werden. Die dänische Steuerbehörde kann gebeten werden, eine Vorauseinschätzung vorzunehmen, wenn ihr ein Vertragsentwurf vorgelegt wird. In der Regel müssen von deutschen/österreichischen Unternehmen mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

Das deutsche/österreichische Unternehmen setzt nur eigene Angestellte für die Arbeiten ein, wobei Anzahl und Qualifikationen der erforderlichen Mitarbeiter nicht vom dänischen Vertragspartner bestimmt werden dürfen.

Die betreffenden Arbeiten werden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ohne Beeinflussung oder indirekte Steuerung durch den dänischen Auftraggeber durchgeführt.

Die betreffende Aufgabe ist von den sonstigen Aufgaben des Auftraggebers deutlich abzugrenzen.

Das deutsche/österreichische Unternehmen muss eigenes Material und eigene Maschinen einsetzen.

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