Tochter­gesellschaft oder Betriebs­stätte in Dänemark

Ob die Etablierung einer Tochter­gesellschaft oder Betriebs­stätte in Dänemark die beste Wahl ist, hängt von der deutschen Mutter­gesellschaft ab. Beide Unternehmens­formen haben in Dänemark Vor- und Nachteile.

Mit einer Tochtergesellschaft kann die Haftung begrenzt werden. Die Etablierung einer dänischen Betriebsstätte/Filiale hat demgegenüber den Vorteil, dass diese keines Stammkapitals bedarf. Die Filiale muss allerdings beim zentralen dänischen Handelsregister angemeldet werden.

Eine dänische Tochtergesellschaft ist eine selbständige dänische Gesellschaft. Es werden mindestens 40.000 DKK als Stammkapital benötigt, um eine dänische GmbH („anpartsselskab“ oder „ApS“) zu gründen.

Die steuerrechtlichen Konsequenzen einer dänischen Filiale sind mit denen einer dänischen Tochtergesellschaft vergleichbar, da Filialen steuerrechtlich sogenannte “Betriebstätten” sind. Daher muss das dänische Filialeinkommen separat vom deutschen Hauptunternehmen registriert werden, damit zum Jahresende das steuerliche Jahreseinkommen der Filiale in Dänemark versteuert werden kann. Dies spricht oftmals für die Gründung einer Tochtergesellschaft in Dänemark anstatt einer Betriebsstätte.

Die Entscheidung, welche Unternehmensform empfehlenswert ist, hängt von den Prioritäten der Muttergesellschaft ab. Beispielsweise ist der Jahresabschluss einer Filiale nicht öffentlich zugänglich. Daher kann die Gründung einer dänischen Filiale eher dem Unternehmensinteresse entsprechen, wenn eine öffentliche Zugänglichkeit des Jahresabschlusses – zum Beispiel für Konkurrenten – nicht gewünscht ist. Im Prinzip kann der Eintritt in den dänischen Markt aber auch ohne dänische Filiale oder Tochtergesellschaft geschehen, z.B. durch einen Handelsvertreter oder Vertragshändler.

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