Der Antrag kann beim Vollstreckungsgericht eingereicht werden, wenn ein Aufforderungsschreiben an den Schuldner versandt wurde, dass die Voraussetzungen von § 10 Abs. 2 und 3 dyes Schuldbetreibungsgesetzes erfüllt und die in § 10 Abs. 3 des Schuldbetreibungsgesetzes genannte Frist abgelaufen ist.
Es ist wichtig, dieses Aufforderungsschreiben an den Schuldner zu senden. Erst anschließend kann ein Antrag auf Beitreibung beim Vollstreckungsgericht gestellt werden.
Bei der Einreichung des Antrages müssen keine Belege für die Forderung beigefügt werden.
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Der Antrag auf Forderungsbeitreibung muss dem Schuldner wie ein Mahnbescheid zugestellt werden.
Wenn der Schuldner die Forderung nicht akzeptieren kann, muss er innerhalb von 14 Tagen beim Vollstreckungsgericht schriftlich Einspruch einlegen. Der Einspruch muss nicht begründet werden.
Legt der Schuldner nicht innerhalb von 14 Tagen Einspruch ein, versieht das Vollstreckungsgericht den Antrag auf Forderungsbeitreibung mit einem entsprechenden Vermerk. Ein mit einem Vermerk versehener Antrag kann als Grundlage für die Vollstreckung dienen und hat die gleiche bindende Wirkung wie ein Urteil.
Wird gegen die Forderung rechtzeitig Einspruch eingelegt und hat der Gläubiger beantragt, das Verfahren ohne Einreichung eines Mahnbescheids einzuleiten, so leitet das Gericht auf der Grundlage des Antrages auf Forderungsbeitreibung ein Gerichtsverfahren. Bei einem Mahnverfahren handelt es sich um eine nachträgliche gerichtliche Beitreibung.
Mit anderen Worten: Der Fall wird in einen gewöhnlichen Zivilprozess umgewandelt.
In Fällen, in denen die Zahlungsforderung 50.000 DKK übersteigt, kann das Gericht beschließen, dass der Antragsteller innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Zustellung des Einspruchs einen ergänzenden Schriftsatz einreicht.
Erhebt der Schuldner keinen Einspruch, so kann der Antrag auf Forderungsbeitreibung ohne weiteren Antrag des Gläubigers der Vollstreckung zugrunde gelegt werden.
Wenn der Gläubiger keinen Antrag auf Pfändung ohne erneuten Antrag gestellt hat, sendet das Vollstreckungsgericht eine Kopie des Antrages auf Forderungsbeitreibung (mit Vermerk) an den Gläubiger, der dann die Vollstreckung auf der Grundlage dessen beantragen kann.