Vollstreckung ausländischer Titel in Dänemark

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Die Vollstreckung deutscher und österreichischer Titel in Dänemark erfolgt für Titel, bei denen das Verfahren nach dem 10. Januar 2015 eingeleitet wurde, auf der Grundlage der EU-Verordnung 1215/2012. Zu beachten ist, dass Dänemark nicht allen EU-Verordnungen beigetreten ist. So ist z.B. ein Europäischer Zahlungsbefehl in Dänemark nicht ohne weiteres vollstreckbar, da Dänemark der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahn­verfahrens nicht beigetreten ist. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über das Vollstreckungs­verfahren, die durch­schnittliche Verfahrens­dauer und die mit der Vollstreckung verbundenen Kosten in Dänemark.

Für Urteile und Entscheidungen in Verfahren, die nach dem 10. Januar 2015 eingeleitet wurden, gilt in Dänemark die Neufassung der Brüssel I-Verordnung, EU-Verordnung 1215/2012. Dänemark ist dieser Verordnung beigetreten, so dass die Vollstreckung in diesen Fällen nach den vereinfachten Regeln der Neufassung erfolgen kann.

Dies bedeutet, dass eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangene und in diesem Mitgliedstaat vollstreckbare Entscheidung in Dänemark vollstreckt werden kann, ohne dass es eines besonderen Verfahrens oder einer Vollstreckbarerklärung bedarf.

Für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens in Dänemark sind in diesem Fall folgende Unterlagen erforderlich:

Ausfertigung des deutschen Titels (bei Versäumnisurteil oder Vollstreckungsbescheid zusätzlich: Nachweis über die Zustellung der Klageschrift bzw. des Mahnbescheids)

Bescheinigung des titelausstellenden Gerichts über die Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat (Formblatt Anhang I gemäß Artikel 53)

Gegebenenfalls Nachweis, aus dem sich ergibt, dass dem Antragsteller für das Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist

Entsprechendes gilt für öffentliche Urkunden, die nach dem 10.1.2015 errichtet, und gerichtliche Vergleiche, die nach dem 10.1.2015 geschlossen worden sind. Hier ist die Bescheinigung gemäß Artikel 60 (Formblatt Anhang II) vorzulegen.

Eine dänische Übersetzung der Bescheinigung und/oder des Titels ist auf Verlangen des Gerichts anzufertigen und ebenfalls vorzulegen.

Die Gerichtsgebühr für ein Vollstreckungsverfahren beträgt DKK 750,00 (ca. EUR 101).

Hinzu kommen die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit sowie die Übersetzung des Titels, falls das Gericht diese verlangt. Diese Kosten werden in Dänemark üblicherweise nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt, und man muss damit rechnen, dass die später dem Gläubiger vom Gericht zuerkannten Verfahrenskosten die tatsächlich entstandenen Anwaltskosten nicht vollständig decken.

Bei der Vollstreckung von Urteilen und Entscheidungen in Gerichtsverfahren, die vor dem 10. Januar 2015 eingeleitet wurden, muss der jeweilige Titel in Dänemark zunächst anerkannt werden, bevor er vollstreckt werden kann.

Lohnt es sich?

Ob sich eine Vollstreckung in Dänemark lohnt, hängt von verschiedenen Faktoren ab: der Höhe des Streitwertes, der wirtschaftlichen Lage des Schuldners und schließlich davon, ob dieser überhaupt auffindbar ist.

Was wir für Sie tun können.

advores hat umfangreiche Erfahrung mit der Vollstreckung in Dänemark und kann Ihnen Unterstützung bei der Vollstreckung eines im Ausland erworbenen Titels anbieten.

Ihr Kontakt

Annika Rutschow

LL.M. Eur.Int., MBA
Rechtsanwältin, Advokat
Fachanwältin für Insolvenz- und Sanierungsrecht

Dr. Claas Thöle

Rechtsanwalt, Advokat, Partner
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht

Dörte Steffensen

Assistentin, Öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Übersetzerin für die dänische Sprache

Peter Broen

Advokat (H), Partner

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