Für Urteile und Entscheidungen in Verfahren, die nach dem 10. Januar 2015 eingeleitet wurden, gilt in Dänemark die Neufassung der Brüssel I-Verordnung, EU-Verordnung 1215/2012. Dänemark ist dieser Verordnung beigetreten, so dass die Vollstreckung in diesen Fällen nach den vereinfachten Regeln der Neufassung erfolgen kann.
Dies bedeutet, dass eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangene und in diesem Mitgliedstaat vollstreckbare Entscheidung in Dänemark vollstreckt werden kann, ohne dass es eines besonderen Verfahrens oder einer Vollstreckbarerklärung bedarf.
Für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens in Dänemark sind in diesem Fall folgende Unterlagen erforderlich:
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Entsprechendes gilt für öffentliche Urkunden, die nach dem 10.1.2015 errichtet, und gerichtliche Vergleiche, die nach dem 10.1.2015 geschlossen worden sind. Hier ist die Bescheinigung gemäß Artikel 60 (Formblatt Anhang II) vorzulegen.
Eine dänische Übersetzung der Bescheinigung und/oder des Titels ist auf Verlangen des Gerichts anzufertigen und ebenfalls vorzulegen.
Die Gerichtsgebühr für ein Vollstreckungsverfahren beträgt DKK 750,00 (ca. EUR 101).
Hinzu kommen die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit sowie die Übersetzung des Titels, falls das Gericht diese verlangt. Diese Kosten werden in Dänemark üblicherweise nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt, und man muss damit rechnen, dass die später dem Gläubiger vom Gericht zuerkannten Verfahrenskosten die tatsächlich entstandenen Anwaltskosten nicht vollständig decken.
Bei der Vollstreckung von Urteilen und Entscheidungen in Gerichtsverfahren, die vor dem 10. Januar 2015 eingeleitet wurden, muss der jeweilige Titel in Dänemark zunächst anerkannt werden, bevor er vollstreckt werden kann.