Ein Eigentumsvorbehalt ist in Dänemark gegenüber der Konkursmasse des dänischen Käufers in der Regel nicht durchsetzbar
Die Begründung des Eigentumsvorbehalts an Waren ist in Dänemark nur unter Einhaltung besonderer Bedingungen und dann auch immer nur im Verhältnis zum direkten dänischen Käufer aber nicht seiner Konkursmasse (!) durchsetzbar.
Die Durchsetzung eines Eigentumsvorbehalts für Waren, die für den Weiterverkauf bestimmt sind oder mit anderen Waren verbunden werden sollen, ist gegenüber der Konkursmasse des dänischen Käufers nur unter der Erfüllung der Bedingungen der Kreditkonsignation durchsetzbar.
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Voraussetzung für die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes mit dem dänischen Käufer
Der in Dänemark abgeschlossene Eigentumsvorbehalt muss zwischen Käufer und Verkäufer ausdrücklich vereinbart sein, d.h. es muss eine bindende individuelle Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern vorliegen. Eine einseitige Erklärung des Verkäufers genügt ebenso wenig wie ein allgemeiner Hinweis auf die Verkaufs- oder Lieferbedingungen. Ein Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehalt muss somit schriftlich abgefasst und dessen Inhalt vom dänischen Käufer zugestimmt worden sein.
Der Eigentumsvorbehalt muss in Dänemark spätestens bei Übergabe der Ware vereinbart werden.
Die verkaufte Ware, für die der Eigentumsvorbehalt in Dänemark wirksam sein soll, muss so genau beschrieben sein, dass sie sich eindeutig von anderer Ware im Besitz des Käufers unterscheiden bzw. aussondern lässt.
Für Gegenstände, die dazu bestimmt sind, in ein Gebäude eingebaut oder mit einem solchen fest verbunden zu werden, wie z.B. Maschinen, Kessel, Heizanlagen etc. ist die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ausgeschlossen. Dafür kann für derartige Sachen ein Registerpfandrecht begründet werden.