Der dänische Konsignationsvertrag
Ein Eigentumsvorbehalt kann nach dänischer Rechtsauffassung nur die Ansprüche des Verkäufers gegenüber dem dänischen Käufer aus einem ganz bestimmten Vertrag und für die konkret im Zusammenhang aus diesen Vertrag gelieferte Ware diesen. Einen sogenannten „erweiterten“ Eigentumsvorbehalt oder gar „verlängerten“ Eigentumsvorbehalt kennt das dänische Recht nicht.
Für Waren, die zum Weiterverkauf bestimmt sind, kann nach dänischem Recht ein Eigentumsvorbehalt nicht wirksam vereinbart werden. Eine Möglichkeit, die Zahlung für die Warenlieferungen an einen dänischen Händler durch einen Eigentumsvorbehalt abzusichern, gilt es im dänischen Recht nur im Rahmen eines Konsignationsvertrags.
Der Konsignationsvertrag muss die Waren genau beschreiben. Der Eigentümer muss das Warenlager in Dänemark regelmäßig kontrollieren und dafür sorgen, dass bereits weiterveräußerte Waren umgehend an ihn bezahlt werden. Nur in diesem Fall kann die Ware bei einer eventuellen Insolvenz des dänischen Käufers von der dänischen Insolvenzmasse ausgesondert werden.