Adieu Schriftform – gute Nachricht für Betreiber von EE-Anlagen

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Am Freitag, den 18.10.2024 hat der Deutsche Bundesrat das „Bürokratieentlastungsgesetz IV“ beschlossen. Das Gesetz enthält eine große Erleichterung für Eigentümer und Betreiber von Gewerbeimmobilien sowie von Anlagen für die Erzeugung Erneuerbarer Energien, wie z.B. Windparks und Solarparks.

Bisher war es eine große Herausforderung v.a. für Eigentümer und Betreiber von Windparks und Photovoltaikanlagen auf fremden Grundstücken, die Mietverträge so zu schließen, dass sie der strengen Schriftform des § 550 BGB alter Fassung genügen. Denn wurde ein Mietvertrag für längere Zeit als 1 Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so galt der Vertrag nur für unbestimmte Zeit. Dies führte gerade für Betreiber von Windenergieanlagen und Photovoltaikanlagen zu erheblichen Problemen. Diese Verträge werden mit Festlaufzeiten von mindestens 20 Jahren abgeschlossen. Dies ist notwendig, da das Erneuerbare Energie Gesetz (EEG) den Betreibern eine bestimmte Vergütung für 20 Jahre (plus Jahr der Inbetriebnahme) garantiert. Zudem laufen die Bankfinanzierungen in der Regel deutlich länger als 10 Jahre.

Auch für Vermieter und Mieter von Gewerbeimmobilien bestanden aus denselben Gründen Unsicherheiten und nicht selten erlebten diese böse Überraschungen.

Eine ausufernde Rechtsprechung hat für erhebliche Rechtsunsicherheit gesorgt. Bereits kleinere Ungenauigkeiten in Mietverträgen konnten als Verstoß gegen die strenge Schriftform gewertet werden. Die Folge war, dass aus einer vermeintlich langen Festlaufzeit von z.B. 25 Jahren infolge eines Schriftformmangels eine unbestimmte Laufzeit wurde und der Grundstückseigentümer den Mietvertrag plötzlich mit einer unerwartet kurzen Frist kündigen konnte. Nicht selten haben Grundstückseigentümer mögliche Schriftformmängel in den Mietverträgen ausgenutzt, um die Betreiber von Windenergie- oder Photovoltaikanlagen unter Druck zu setzen, um den Betreiber z.B. zu der Zahlung einer höheren Miete zu drängen oder um aus dem Mietvertrag herauszukommen, um einen neuen Vertrag mit einem anderen Betreiber abzuschließen, der eine höhere Miete bietet. Das Schriftformerfordernis wurde also nicht selten missbraucht, um eine andere Partei aus u.a. wirtschaftlichen Interessen unter Druck zu setzen.

Solche Unsicherheiten sollen nun der Vergangenheit angehören. Der Gesetzgeber hat beschlossen, dass für Mietverträge über Grundstücke gem. § 578 Abs. 1 BGB neuer Fassung die Textform genügt. Für die Textform ist gem. § 126 b BGB ausreichend, wenn eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird, der gespeichert werden kann. Hier können also Mietverträge per Fax oder E-Mail abgeschlossen werden. Es genügt eine lesbare, aber unterschriftlose Erklärung. Streng genommen genügt hier sogar eine SMS. Natürlich können Mietverträge weiterhin schriftlich abgeschlossen werden. Da das Gesetz aber keine Schriftform mehr fordert, kann gegen eine Schriftform nicht mehr verstoßen werden.

Dies gilt jedoch nicht für Altverträge. Die Neuregelung gilt nur für Mietverträge, die ab Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen werden.

Was wir für Sie tun können.

Haben Sie Fragen zur Schriftform? Die Rechtsanwälte von advores beraten Sie hierzu gerne.

Ihr Kontakt

Markus Krieger

Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Thilo Wind

Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Sören Dempe

Rechtsanwalt, Partner

Hauke Wulf

Rechtsanwalt, EU-Advokat, Partner

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