Das Schiedsgericht besteht aus Richtern, die von den Parteien selbst ausgewählt werden. Die Schiedsgerichtsbarkeit zeichnet sich also dadurch aus, dass die Parteien statt eines Gerichtsverfahrens ein privates Gericht, das Schiedsgericht, einsetzen, das den Streitfall mit bindender Wirkung für die Parteien entscheidet. Grundlage hierfür ist die zwischen den Parteien geschlossene Schiedsvereinbarung.
In Dänemark wird die Schiedsgerichtsbarkeit durch das Schiedsgerichtsgesetz und die Schiedsgerichtsordnung geregelt.
Die Schiedsgerichtsbarkeit ist vor allem in internationalen Fällen weit verbreitet, insbesondere weil die Parteien durch die Schiedsgerichtsbarkeit die Möglichkeit haben, ein neutrales Forum zu wählen, in dem sie Einfluss auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts, die Verfahrensführung und die Rechtsanwendung nehmen können. Darüber hinaus sind Schiedssprüche aufgrund der internationalen Zusammenarbeit in weitaus größerem Umfang vollstreckbar als Urteile aus anderen Ländern.
Vor diesem Hintergrund ist die Schiedsgerichtsbarkeit eine sehr wichtige Alternative zu herkömmlichen Gerichten in Fällen, die durch ein Schiedsverfahren beigelegt werden können.
In Dänemark gibt es zwei große ständige Schiedsgerichtsinstitutionen: das dänische Schiedsinstitut und die Schiedsstelle für das Bauwesen (Danish Building and Construction Arbitration Board). Eine kleinere, ständige Schiedsgerichtsinstitution ist die dänische Handelskammer für Schiedsgerichtsbarkeit.
Im Baugewerbe ist in der Regel die Schiedsstelle für das Hoch- und Tiefbauwesen (VBA) mit dem Fall befasst. Mehr dazu finden Sie in unserem Beitrag in der Kategorie „Wissen“ unter „Baurecht“.
In anderen Fällen ist das dänische Schiedsinstitut für den Fall zuständig und das Verfahren läuft wie folgt ab:
Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens
Das Schiedsverfahren wird eingeleitet, wenn die beklagte Partei einen schriftlichen Antrag erhält, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart.
Beschwerde und Klageerwiderung
Der Beschwerdeführer hat innerhalb der vereinbarten oder der vom Schiedsgericht gesetzten Frist eine Klageschrift einzureichen, die die Behauptung des Beschwerdeführers, eine Darstellung der Tatsachen und des Rechts, auf die sich die Behauptung stützt, sowie die Beweise, die zur Stützung der Behauptung vorgebracht werden sollen.
Die Klageerwiderung des Antragsgegners muss eine Darlegung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände enthalten, auf die die Gegenforderungen gestützt werden.
Vorbereitende Sitzung
Das Schiedsgericht beruft die Parteien so bald wie möglich zu einer vorbereitenden Sitzung ein, die im Wege der Telekommunikation abgehalten werden kann. In dieser Sitzung werden die für das Verfahren relevanten Fragen erörtert.
Verfahren des Falles
Die Parteien können das Verfahren für die Behandlung des Falles durch das Schiedsgericht vereinbaren. Wenn eine solche Vereinbarung nicht vorliegt, kann das Schiedsgericht den Fall in der ihm angemessen erscheinenden Weise behandeln, einschließlich der Entscheidung darüber, welche Beweise vorgelegt werden können und welche Tatsachen der Beurteilung des Falles zugrunde zu legen sind.
Mündliches Verfahren
Auf Antrag einer Partei oder wenn das Schiedsgericht es für erforderlich hält, nimmt der Sachverständige an einer mündlichen Verhandlung teil, in der die Parteien die Möglichkeit haben, Fragen an den Sachverständigen zu stellen und Sachverständige als Zeugen zu benennen.
Abschluss des Verfahrens
Das Schiedsgericht schließt das Verfahren ab, wenn es feststellt, dass der Fall hinreichend geklärt ist und erlässt, dann einen Schiedsspruch.
Der Schiedsspruch
Der Schiedsspruch bedarf der Schriftform und ist von dem oder den Schiedsrichtern zu unterzeichnen. In Fällen mit mehreren Schiedsrichtern genügt die Unterschrift der Mehrheit.
Ein Schiedsspruch ist nicht anfechtbar und kann wie ein zivilrechtliches Urteil direkt beim Vollstreckungsgericht zur Vollstreckung eingereicht werden.
Zeit und Kosten des Verfahren
Bei der Schiedsgerichtsbarkeit zahlen die Parteien auch die Richter des Falls und das Büro, welches den Fall bearbeitet. Es ist möglich, die Kosten im Voraus zu berechnen, da sie von der Größe des Falls abhängen. Die Ausgaben für Anwälte und die Höhe der Prozesskosten, die gewonnen oder verloren werden, werden vom Schiedsgericht festgelegt. Unserer Erfahrung nach wird den tatsächlich entstandenen Kosten mehr Aufmerksamkeit geschenkt als bei Zivilprozessen, bei denen die Prozesskosten einer Tabelle folgen, die in der Regel nicht die tatsächlichen Kosten decken.
Festlegung der Sprache im Schiedsgerichtsverfahren
Das Verfahren wird in der Sprache geführt, in der das Schiedsverfahren eröffnet wurde oder alternativ in der Sprache, welche von den Parteien vereinbart wurde.
Das Schiedsgericht kann nach Anhörung der Parteien entscheiden, dass die Sprache des Verfahrens geändert werden soll. Außerdem steht es dem Schiedsgericht frei zu entscheiden, dass die Unterlagen des Verfahrens übersetzt werden müssen.