Wer haftet nach dänischem Recht?
Ansprüche sind in Dänemark jeweils direkt an die Kfz-Versicherung des Schädigers zu richten. Wie im deutschen Recht gilt das Verschuldensprinzip, d.h. jeder Beteiligte haftet anteilig entsprechend seiner Schuld.
Achtung: Sämtliche Schadensersatzansprüche verjähren nach dänischem Recht nach drei Jahren.
Welche Schadenspositionen können geltend gemacht werden?
Die folgenden Punkte geben hierzu einen Überblick:
Grundsätzlich ersatzfähig:
•
•
•
•
•
•
•
Grundsätzlich nicht ersatzfähig:
•
•
•
•
•
Diese Aufstellung stellt den Normalfall dar; Abweichungen hiervon sind jedoch jederzeit möglich. Es empfiehlt sich in jedem Fall, zunächst eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung von der Versicherung einzuholen. So lassen sich Ausgaben vermeiden, die im Vertrauen auf eine Erstattung gemacht werden und die im Nachhinein nicht erstattet werden können.
Die Kosten für die Instandsetzung eines unfallbeschädigten Fahrzeugs sind in Dänemark bis zur Höhe seines Wiederbeschaffungswertes zu ersetzen.
Der Schadensumfang kann durch Reparaturrechnung, Gutachten oder (in Bagatellfällen) Kostenvoranschlag nachgewiesen werden. Grundsätzlich ist es ratsam, der dänischen Versicherung die Besichtigung des Fahrzeugschadens zu ermöglichen, um etwaige Einwendungen gegen erst in Deutschland erstellte Schadensbelege abzuwehren. Das Einholen eines Gutachtens sollte wegen der damit verbundenen Kosten vorab mit der Versicherung abgestimmt werden.
Entschädigungsansprüche bestehen auch für selbst oder nicht reparierte Unfallfahrzeuge.
Wenn das Unfallfahrzeug von der dänischen Kfz-Versicherung besichtigt wird, fallen dafür keine Kosten an. Da es in Dänemark kaum freie Sachverständige gibt, werden meist auch ausländische Sachverständigenkosten ersetzt.
Ein durch einen Verkehrsunfall eingetretener Minderwert wird in Dänemark in der Regel berücksichtigt, wenn das Unfallfahrzeug nicht mehr als zwei Jahre alt ist und der Schaden wenigstens 20-30% des Fahrzeugwertes ausmacht. Die Höhe der Wertminderung wird erforderlichenfalls von einem Sachverständigen festgesetzt.
Im Gegensatz zum deutschen Recht werden die Kosten für ein Mietfahrzeug nach dänischem Recht nur erstattet, wenn der Geschädigte das Kfz zur Berufsausübung und/oder zum Erreichen seiner Arbeitsstätte benötigt und dies mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist. Ein Mietwagen wird nur für die tatsächliche Dauer der Reparatur, bei Totalschaden für längstens zwei Wochen bezahlt. Ein gewisser Prozentsatz für ersparte Eigenkosten wird abgezogen.
Eine Entschädigung für die entgangene Fahrzeugnutzung, wie es sie in Deutschland gibt, kennt das dänische Recht nicht.
Die Kosten für das Abschleppen (bis zur nächstgelegenen Werkstatt) werden – gegen Vorlage einer quittierten Rechnung – von der dänischen Versicherung des Unfallverursachers ersetzt.
Darlehenskosten für die etwaige Vorfinanzierung des Unfallschadens werden von der Gegenseite in Dänemark nur ausnahmsweise übernommen. Auch hier besteht ein Unterschied zu Deutschland, wo in Fällen, bei denen die Reparaturkosten nicht aus eigenen Mitteln bezahlt werden können und die Versicherung des Unfallverursachers nach angemessener Bearbeitungszeit trotz nachweislicher Terminsetzung keinen Vorschuss leistet, die Darlehenskosten häufiger übernommen werden.
Eine Unkostenpauschale wird nicht gezahlt; allgemeine Nebenkosten, z.B. Aufwendungen für Porto und Telefon, müssen einzeln belegt werden, damit sie gegebenenfalls erstattet werden.
Alle weiteren Schadenspositionen, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeugschaden unfallbedingt entstanden sind, wie etwa Gepäck- und Kleiderschäden oder zusätzliche Übernachtungs- und Verpflegungskosten, können gegen Vorlage von Einzelbelegen ersetzt werden.
Außergerichtliche Anwaltskosten sind nicht vom Schadensersatzgesetz umfasst und werden von dänischen Versicherungen grundsätzlich nicht erstattet. In schwierigen Fällen mit hohen Schadensersatzforderungen erfolgt allenfalls gelegentlich eine anteilige Kostenberücksichtigung.
Wird der Fahrzeugschaden über die eigene Vollkaskoversicherung abgewickelt, hat die Kfz-Versicherung des Unfallverursachers die verbleibende Selbstbeteiligung (gegen Vorlage eines Abrechnungsschreibens der Kaskoversicherung) zu übernehmen.