Anders als im deutschen Recht gibt es im dänischen Recht keine besonderen Regelungen für Bauverträge. Vielmehr richtet sich das die vertragliche Gestaltung und dessen Durchführung nach den Regeln des allgemeinen Vertragsrechts- Das allgemeine Vertragsrecht berücksichtigt jedoch nicht die besonderen Schwierigkeiten und Herausforderungen, die mit der Durchführung von Bauprojekten einhergehen. Um dieses Problem zu lösen, gibt es in Dänemark die AB 92 (Almindelige betingelser for arbejder og leverancer i bygge- og anlægsvirksomhed).
1. Wie werden die AB 92 Vertragsbestandteil?
Es existiert kein Gesetz, was die AB 92 bei Bauverträgen automatisch zum Vertragsbestandteil werden lässt. Es muss daher von den Parteien vereinbart werden, dass die AB 92 Bestandteil des Vertrages werden sollen.
2. Was genau regeln die AB 92?
Die AB 92 regeln die Beziehung zwischen Bauherrn und Bauunternehmer. Darüber hinaus enthalten sie Regelungen über die inhaltliche Durchführung des Bauprojekts.
3. Gibt es noch andere Regelungen?
Zusätzlich zu den AB 92 gibt es seit dem 1. Januar 2019 die AB 18. Diese sind inhaltlich ähnlich ausgestaltet wie die AB 92, unterscheiden sich jedoch an einigen Stellen. So kann der Auftragnehmer nach den AB 92 nur einmal pro Monate Zahlung verlangen. Nach den AB 18 kann er dies zwei Mal pro Monat.
4. Wie werden die AB 92 Bestandteil des Vertrages?
Bei den AB 92 handelt es sich nicht um zwingendes Gesetzesrecht, was unmittelbar gilt. Damit die AB 92 Vertragsbestandteil werden, muss dies von den Parteien des Bauvertrages vereinbart werden.
5. Können abweichende Regelungen vereinbart werden?
Die AB 92 sind speziell auf die Herausforderungen und Probleme bei der Durchführung von Bauprojekten konzipiert. Es hat also viele Vorteile, die AB 92 in den Vertrag aufzunehmen. Dennoch ist dies nicht zwingend. Die Ab 92 können für anwendbar erklärt und zugleich in einzelnen Punkten davon abgewichen werden. Dies kann manchmal im Interesse einer oder sogar beider Parteien des Bauvertrages sein.
Anders als im deutschen Recht enthält das dänische Recht für Bauprojekte keine besondere Vertragsform. Zudem gibt es neben den AB 92 auch noch die AB 18- Vertragsbedingungen. Dies eröffnet den Parteien auf der einen Seite einen weiten Spielraum bei der vertraglichen Gestaltung. Es birgt jedoch auch Risiken, dass die Interessen einer Partei bei der Vertragsgestaltung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt werden. Unsere Experten finden für Sie heraus, wie wir Ihre Interessen möglichst wirksam in den Vertrag einbringen könne. Sprechen Sie uns gerne an.