Wettbewerbs- und Kundenklauseln in Dänemark: Was deutsche Arbeitnehmer wissen sollten

Weitere Artikel zu

Arbeitsrecht für Privatpersonen in Dänemark

In Dänemark gekündigt? Das sollten Sie als deutscher Arbeitnehmer beachten

Wenn Sie als deutscher Arbeitnehmer bei einem dänischen Arbeitgeber beschäftigt sind oder eine Beschäftigung in Dänemark aufnehmen möchten, kann eine Wettbewerbs- oder Kundenklausel Ihre beruflichen Möglichkeiten nach dem Ausscheiden erheblich beeinflussen. Die dänischen Regeln unterscheiden sich in wichtigen Punkten vom deutschen Recht.

Kontakt os her

Eine Klausel ist in Dänemark nur wirksam, wenn sie die konkreten gesetzlichen Anforderungen an Inhalt, Form, Dauer und finanzielle Entschädigung erfüllt. Fehlen Voraussetzungen, kann die Klausel ganz oder teilweise nicht durchsetzbar sein. Deshalb sollte eine Klausel vor Unterzeichnung und erneut bei einer Eigenkündigung, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung geprüft werden.

Bei advores beraten wir deutsche und internationale Arbeitnehmer zu Arbeitsverhältnissen in Dänemark. Wir prüfen Wettbewerbs-, Kunden- und kombinierte Klauseln und beraten zu Ihren Rechten bei Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Was bedeutet eine Wettbewerbsklausel für Sie?

Eine Wettbewerbsklausel soll Sie nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses daran hindern, für ein konkurrierendes Unternehmen tätig zu werden oder selbst eine konkurrierende Tätigkeit aufzunehmen. Nach dänischem Recht ist sie nur unter strengen Voraussetzungen wirksam.

Sie müssen eine besonders vertrauensvolle Position innehaben oder mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Verwertungsrechte an einer von Ihnen geschaffenen Erfindung getroffen haben. Zudem muss Ihr Arbeitgeber Ihnen schriftlich erläutern, weshalb gerade Ihre Tätigkeit eine Wettbewerbsklausel erforderlich macht.

Weitere Voraussetzungen sind eine schriftliche Vereinbarung, eine ununterbrochene Beschäftigung von mindestens sechs Monaten, eine gesetzlich vorgeschriebene Karenzentschädigung und die schriftliche Aushändigung der maßgeblichen Informationen. Die Klausel darf ab Ihrem Ausscheiden höchstens zwölf Monate gelten.

Auch bei Erfüllung dieser formalen Voraussetzungen darf die Klausel nicht weiter reichen, als es zum Schutz der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist. Sie darf Ihren Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit nicht unangemessen beschränken.

Was ist eine Kundenklausel?

Eine Kundenklausel beschränkt Sie nach dem Ausscheiden darin, mit bestimmten Kunden Ihres früheren Arbeitgebers geschäftlich in Kontakt zu treten oder für diese tätig zu werden. Sie darf nicht pauschal den gesamten Kundenstamm erfassen.

Eine wirksame Kundenklausel darf nur Kunden betreffen, mit denen Sie innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ihrer Kündigung oder Entlassung selbst geschäftlichen Kontakt hatten. Erforderlich sind außerdem eine schriftliche Vereinbarung, eine mindestens sechsmonatige ununterbrochene Beschäftigung, eine Karenzentschädigung und die schriftliche Aushändigung der erforderlichen Informationen. Die Laufzeit darf höchstens zwölf Monate ab Ihrem Ausscheiden betragen.

Wenn Sie selbst kündigen oder Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beendet, muss er Ihnen eine Kundenliste übergeben. Erst diese Liste zeigt, welche Kunden von der Klausel erfasst sein sollen. Sie sollten daher prüfen, ob die Liste nur Kunden enthält, mit denen Sie tatsächlich geschäftlichen Kontakt hatten.

Wann ist eine kombinierte Klausel zulässig?

Eine kombinierte Klausel verbindet eine Wettbewerbsklausel mit einer Kundenklausel. Für Sie bedeutet das, dass sowohl Ihre Tätigkeit bei Wettbewerbern als auch Ihre Kontakte zu bestimmten Kunden beschränkt werden können.

In diesem Fall müssen die Voraussetzungen beider Klauseltypen erfüllt sein. Die Laufzeit ist jedoch auf höchstens sechs Monate ab Ihrem Ausscheiden begrenzt. Wegen der weitreichenden Folgen und der höheren Entschädigung lohnt sich eine genaue Prüfung besonders.

Welche Karenzentschädigung steht Ihnen zu?

Eine wirksame Wettbewerbs- oder Kundenklausel setzt eine finanzielle Entschädigung voraus. Bei einer Laufzeit von bis zu sechs Monaten beträgt die gesetzliche Mindestentschädigung grundsätzlich 40 Prozent Ihres Monatsgehalts zum Zeitpunkt des Ausscheidens. Bei einer Laufzeit von bis zu zwölf Monaten beträgt sie grundsätzlich 60 Prozent.

Bei einer kombinierten Klausel beträgt die Mindestentschädigung grundsätzlich 60 Prozent Ihres Monatsgehalts. Wenn Sie eine andere passende Beschäftigung finden, kann sich die laufende Entschädigung ab dem dritten Monat verringern. Die Entschädigung für die ersten zwei Monate muss jedoch spätestens bei Ihrem Ausscheiden als Einmalbetrag gezahlt werden.

Sie müssen grundsätzlich aktiv nach einer anderen passenden Beschäftigung suchen. Andernfalls kann der Anspruch auf die laufende Entschädigung entfallen. Der Einmalbetrag für die ersten zwei Monate bleibt davon unberührt.

Was gilt bei einer Kündigung oder wenn die Klausel gekündigt wird?

Ihr Arbeitgeber kann eine Wettbewerbs-, Kunden- oder kombinierte Klausel mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen kann Ihnen beim späteren Ausscheiden dennoch der Einmalbetrag für die ersten zwei Monate zustehen.

Beendet Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, ohne dass Sie hierfür einen angemessenen Anlass gegeben haben, ist eine Wettbewerbsklausel grundsätzlich nicht wirksam. Das gilt auch für den Wettbewerbsteil einer kombinierten Klausel. Bei einer berechtigten fristlosen Entlassung können andere Folgen gelten.

Gerade vor einer Eigenkündigung, nach Zugang einer Kündigung oder bei einem Aufhebungsvertrag sollte geprüft werden, ob die Klausel weiter gilt, welche Zahlungen geschuldet sind und welche beruflichen Schritte Sie unternehmen dürfen.

Wann sollten Sie eine Klausel prüfen lassen?

Eine rechtliche Prüfung empfiehlt sich vor allem, bevor Sie eine Klausel unterschreiben, wenn Sie ein Angebot eines neuen Arbeitgebers erhalten oder wenn Ihr Arbeitsverhältnis endet. Häufige Probleme sind eine zu weit gefasste Klausel, eine fehlende Begründung für die besonders vertrauensvolle Position, unvollständige Unterlagen, eine fehlende oder zu niedrig geregelte Entschädigung oder eine unzutreffende Kundenliste.

Für Arbeitnehmer in Vertriebs- und Führungspositionen kann die Abgrenzung besonders wichtig sein. Nicht jede berufliche Tätigkeit für ein anderes Unternehmen und nicht jeder Kontakt mit einem früheren Kunden ist automatisch verboten.

Wie unterstützt advores Sie?

Wenn Sie als deutscher Arbeitnehmer in Dänemark eine Wettbewerbs-, Kunden- oder kombinierte Klausel unterschreiben sollen oder bereits daran gebunden sind, unterstützen wir Sie bei der rechtlichen Einordnung. Wir prüfen die Wirksamkeit der Klausel, Ihre Ansprüche auf Karenzentschädigung und die Folgen einer Kündigung oder eines geplanten Stellenwechsels.

Eine frühzeitige Beratung kann helfen, Ihre beruflichen Möglichkeiten zu sichern und finanzielle Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Ihren Arbeitsvertrag, eine Kundenliste oder eine Klausel im Zusammenhang mit einer Kündigung prüfen lassen möchten.

Was wir für Sie tun können.

advores Advokater & Rechtsanwälte beraten deutsche und internationale Arbeitnehmer zu Wettbewerbs-, Kunden- und kombinierten Klauseln in Dänemark. Wir prüfen die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen, die wirtschaftlichen Folgen und die praktischen Auswirkungen eines Stellenwechsels oder einer Kündigung. Unsere Beratung umfasst unter anderem:

  • Prüfung der Wirksamkeit, Reichweite und Laufzeit von Wettbewerbs-, Kunden- und kombinierten Klauseln
  • Bewertung von Ansprüchen auf Karenzentschädigung und der Anrechnung anderer Einkünfte
  • Prüfung von Kundenlisten sowie der Voraussetzungen für deren Herausgabe
  • Beratung bei Kündigung, Eigenkündigung, Aufhebungsvereinbarungen und geplantem Stellenwechsel
  • Verhandlung und Gestaltung von Vereinbarungen zur Änderung, Aufhebung oder Abwicklung von Klauseln

Ihr Kontakt

Cecilia Mårtensson Vesløv

Advokat (L), Partner

Lars Kjellsson

Rechtsanwalt, Partner
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Nächster Artikel

Weitere Artikel zu

Arbeitsrecht für Privatpersonen in Dänemark